Kinderschutzkonzept des Kinderhauses

Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen bzw. Richtlinien.

Kinderschutzkonzept des Kinderhauses bei Kindswohlgefährdung

Schutzkonzept bei Kindeswohlgefährdung in Kindertageseinrichtungen

Kinder- und Jugendschutz:

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher, sexueller und seelischer Gewalt. Hier geht es sowohl um Prävention als auch um Intervention.

Leitfaden zur Durchsetzung des Bundeskinderschutzkonzeptes bietet die Verhaltensampel:

Rote Ampel: Dieses Verhalten ist falsch, geht nicht und hat rechtliche Konsequenzen:

  • Körperliche Gewalt – physisch, psychisch und verbal
  • Fixieren, einsperren, aussperren, ignorieren
  • Sexuelle Berührungen, Handlungen, Belästigungen, Missbrauch
  • Quälen, Misshandeln, zum Essen zwingen
  • Schweigepflicht brechen, Aufsichtspflicht und Treuepflicht verletzten
  • Bloßstellen, demütigen, Hilfe verweigern, Willkür walten lassen
  • Eigene Emotionen, Stress, Konflikte mit Eltern, private Probleme auf Kind projizieren
  • Kind klein halten, Förderung unterlassen, diskriminieren, stigmatisieren
  • Grundbedürfnisse missachten, verweigern

Gelbe Ampel: dieses Verhalten ist kritisch und für die Entwicklung nicht förderlich:

  • Keine allgemein geltenden Regeln festlegen, keine Orientierungshilfen
  • Machtgefüge ausnutzen, befehlen, laut werden, zum Mitmachen zwingen, kommandieren
  • Nicht ausreden lassen, Argumentationen nicht akzeptieren
  • Kind wickeln, wenn es nicht möchte, Sauberkeitserziehung forcieren
  • Hilfsbereitschaft untersagen oder verwehren
  • Unsichere und nicht konstante pädagogische Haltung, Inkompetenz,
  • Unzuverlässigkeit, Ausleben von Launen
  • Ironie, Sarkasmus, Generalisierung
  • Bedürfnisse des Kindes ignorieren, Stopp des Kindes nicht beachten

Grüne Ampel: dieses Verhalten ist erwünscht, erlaubt und pädagogisch richtig:

  • Professionalität, Konstanz, Zuverlässigkeit, Fairness, Vorbild
  • Wertschätzend, konsequent, authentisch, vertrauensvoll, ehrlich
  • Strukturen geben
  • Transparentes Arbeiten
  • Partizipation leben, auf Augenhöhe gehen, aufmerksam sein, Kommunikation zulassen
  • Zumutbares zumuten, Selbstvertrauen stärken, Fähigkeiten erfahren lassen, Fehler zulassen,
  • Stärken stärken, Schwächen schwächen
  • Grenzen der Kinder akzeptieren
  • Grenzen im Miteinander aufzeigen und einfordern
  • Pädagogisch zielgerichtet Einfluss in die Entwicklung nehmen,
  • Sicherheit geben, Verständnis zeigen, Zeit nehmen, Kindern Zeit geben
  • Für Körperhygiene, regelmäßige Bett- und Essenszeiten sorgen, auf ausgewogene Ernährung achten

Kindswohlgefährdung liegt vor, wenn:

  • Eltern ihre Sorgepflicht vernachlässigen oder missbrauchen,
  • Eltern in ihrer Aufgabe als Erziehende unverschuldet nicht gerecht werden können
  • Kinder vernachlässigt, nicht beachtet, nicht gesehen werden
  • Wenn andere Familienmitglieder, Erwachsene, Betreuungspersonal oder auch Kinder sich gegenüber dem Kind missbräuchlich verhalten.

Eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls sowie des Vermögens eines Kindes ist in §1666 Abs. 1 BGB definiert.

Der sog. TRIAS beurteilt die Fälle der Kindeswohlgefährdung unter sozialwissenschaftlichen Gesichtspunkten:

  • Vernachlässigung: Angepasst an den durch den § 1666 BGB geschaffenen rechtlichen Rahmen könnte Vernachlässigung daher verstanden werden „als andauerndes oder wiederholtes Unterlassen fürsorglichen Handelns bzw. Unterlassen der Beauftragung
    geeigneter Dritter mit einem solchen Handeln durch Eltern oder andere Sorge-
    berechtigte, das für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen
    Beeinträchtigungen der physischen und / oder psychischen Entwicklung des Kindes
    führt oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen beinhaltet“.

Der Begriff beschreibt die Unkenntnis oder die Unfähigkeit von Eltern, die körperlichen, seelischen, geistigen und materiellen Grundbedürfnisse eines Kindes zu befriedigen.

Mögliche Formen: körperliche Vernachlässigung, psychosoziale und emotionale Vernachlässigung, kognitive Vernachlässigung, unzureichende Aufsicht.

Praktische Beispiele:

  • unzureichende Ernährung und Flüssigkeitsaufnahme, Kleidung und Hygiene
  • mangelhafte oder fehlende medizinische Versorgung und Behandlung
  • gestörter unzureichender Schlaf
  • fehlende emotionale Zuwendung, Geborgenheit, Wertschätzung
  • mangelnde Betreuung, Förderung, Schutz vor Gefahren
  • Misshandlung:
    Psychische Misshandlung ist zu verstehen als „wiederholte Verhaltensmuster der
    Betreuungsperson oder Muster extremer Vorfälle, die Kindern zu verstehen geben,
    sie seien wertlos, voller Fehler, ungeliebt, ungewollt, sehr in Gefahr oder nur dazu
    nütze, die Bedürfnisse eines anderen Menschen zu erfüllen“. Die Gefährdung besteht aufgrund elterlichen Tuns oder Unterlassen.

Die erste, aktive Form beinhaltet feindliche, abweisende oder ignorierende Verhaltensweisen von Eltern oder Erziehenden gegenüber einem Kind und wird dann als Misshandlung bezeichnet, wenn sie zum festen Bestandteil der Erziehung eines Kindes gehört. Die zweite, durch Unterlassen gekennzeichnete Form wird als Vorenthalten der für eine gesunde emotionale Entwicklung notwendigen Erfahrungen von Beziehung definiert.

 

 

Beispiele:

  • Androhung von Gewalt, Beschimpfung, Bedrohung, Erpressung, Liebesentzug
  • Beleidigen, beschimpfen, unterdrücken, missachten, ignorieren
  • Aufforderung an andere Kinder zu vernachlässigen, misshandeln, strafen,
  • Kind wird Zeuge häuslicher Gewalt, Missbrauch oder Übergriffigkeit anderer

Körperliche Misshandlungen eines Kindes im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren
nach § 1666 BGB sind meist in die Fallkategorie einer „missbräuchlichen Ausübung
der elterlichen Sorge“ eingeordnet. Unter körperlicher Kindesmisshandlung können
alle Handlungen von Eltern oder anderen Bezugspersonen verstanden werden, die durch Anwendung von körperlichem Zwang bzw. Gewalt für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Kindes und seiner Entwicklung führen oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen bergen.

Konkrete Beispiele:

  • Schlagen, fixieren, ein- bzw. aussperren, schütteln, grob anpacken, stoßen, treten
  • Zufügen von Verbrennungen, Prellungen, Wunden, Hämatomen
  • Übergriffigkeit erleben
  • Sexueller Missbrauch: unangemessene Handlungen mit sexuellem Bezug. Hier gestaltet sich eine Beurteilung schwierig, weil zum einen die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes gewährleistet sein muss, zum anderen die Grenzen zwischen natürlichen und unangemessenen Handlungen im Einzelfall schwer zu definieren sein können. Ist in der Kategorie „missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge“ enthalten oder kommt als gefährdendes „Verhalten eines Dritten“ zum Tragen, sofern die Eltern nicht schützend eingreifen. Es sind auch Handlungen ohne Körperkontakt (wie z.B. exhibitionistische Handlungen vor Kindern oder die Aufforderung an ein Kind, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen) erfasst, sofern das Kind den Vorgang wahrnimmt. In der Jugendhilfe findet sich folgende Definition von sexuellem Missbrauch: „sämtliche als potenziell schädlich angesehenen Handlungen …; auch sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt wie Exhibitionismus. Eine weite Definition wird beispielsweise von Bange und Deegener formuliert: „Sexueller Missbrauch ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.“

Beispiel:

  • Nötigung des Kindes zu sexuellen Handlungen
  • Aufforderung an das Kind, sich mit und / oder vor anderen sexuell zu betätigen
  • Pornographische Aufnahmen

Ursachen der Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB
Die Vorschrift des § 1666 Abs. 1 BGB nennt vier mögliche Ursachen für
eine Kindeswohlgefährdung:
– die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge,
– die Vernachlässigung des Kindes,
– das unverschuldete Elternversagen oder
– das Verhalten eines Dritten

Bei Gefährdungsfällen werden Eingriffe in elterliche Grundrechte möglich! Jeder Verdachtsfall von Kindswohlgefährdung bedarf einer sensiblen und individuellen Prüfung.

Indikatoren:

  • Körperliche Auffälligkeiten:
  • Hinweise auf falsche und/oder unzureichende Ernährung, Essstörungen
  • Schlechter Zahnstatus
  • Für die Witterung unangepasste Bekleidung, unsaubere Kleidung
  • Unangenehmer Geruch, mangelnde Körperhygiene
  • Körperliche Entwicklungsverzögerungen
  • Hämatome, offene unversorgte Wunden, Narben, Brüche
  • Auffällige Rötungen oder Entzündungen im Anal- und Genitalbereich
  • Einnässen, einkoten, Schlafstörungen
  • Eingeschränkte Motorik durch Bewegungsmangel
  • Verminderte Sensorik
  • Zurückzucken, vor Berührung zurückweichen
  • Kognitive Auffälligkeiten:
  • Wahrnehmungs- und Gedächtnisstörungen
  • Konzentrationsschwäche, Interesselosigkeit
  • Defizite in Sprach- und Intelligenzentwicklung
  • Nicht altersgemäßes Verständnis
  • Unangemessenes Spielverhalten
  • Interessen des Kindes bleiben unberücksichtigt, keine Lernanreize durch geeignetes Material oder Umfeld
  • Reizüberflutung durch altersunangepassten Medienkonsum
  • Psychische Auffälligkeiten:
  • Emotional negative Stimmung: traurig, ängstlich, verschlossen, schreckhaft
  • Stimmungsschwankungen
  • Aggressionsbereitschaft
  • Autoaggressives Verhalten
  • Apathie, Hyperaktivität
  • Geringe Empathie anderen gegenüber
  • Lügen, Fluchtverhalten
  • Überforderung durch häusliche Aufgaben
  • Wahrnehmungsstörungen
  • Soziale Auffälligkeiten:
  • Gestörtes Nähe- Distanzverhalten
  • Vermeidung des direkten Blickkontakts
  • Missachtung von Regeln und Grenzen
  • Unfähigkeit der Kommunikation und Interaktion
  • Weigerung nach Hause zu gehen
  • Wird zu Hause isoliert

Prävention:

Das Personal gibt den Kindern Anregungen zur Förderung und Entwicklung, Wertschätzung, schafft eine Basis des Vertrauens und der Bindung, unterstützt das Kind bei der Sozialisation in der Gruppe, unterstützt es beim Ausbau sozialer Kompetenzen und der Stärkung des Selbstwertgefühls.

Es achtet die Würde des Kindes, dessen Persönlichkeit und sein Recht auf Achtung seiner persönlichen Grenzen und Bedürfnisse.

Die Kinder werden gehört, fühlen sich verstanden und angenommen, dürfen sich etwas zutrauen, dürfen nein sagen, selbst Grenzen setzen, ja sagen und sich für sich selbst oder etwas einsetzen.

Wichtige Pfeiler des präventiven Schutzkonzeptes zum Kindeswohl:

  • Verhaltensampel: das Verhalten gegenüber dem Kind in der Erziehungssituation ist für alle Betreuungspersonen verpflichtend, s.o.
  • Beschwerdemanagement: eine Kultur des offenen Austauschs. Es beleuchtet den Umgang miteinander und die Abläufe im Alltag

Wir sind offen für konstruktive Äußerungen von Kritik und gehen angemessen mit Beschwerden um. Sowohl Eltern, Kinder und Team haben gleichermaßen das Recht auf Beschwerde.

Unser Beschwerde Management empfiehlt, Fragen, Konflikte oder Probleme zunächst mit der zuständigen Gruppenerzieherin zu thematisieren.  Das Fachpersonal ist jederzeit zu Gesprächen bereit. Da wir größten Wert auf Offenheit legen, kann jedes Thema im geschützten Rahmen unseres Hauses angesprochen werden. Das Personal ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.  Kann ein Thema nicht zur Zufriedenheit geklärt werden, stehen als weitere Ansprechpartner die Leitung des Kinderhauses und schließlich der Träger zur Verfügung. Auch der Elternbeirat kann als Vermittler fungieren. Auf anonyme Weise kann ganzjährig der Kummerkasten im Eingangsbereich dafür genutzt werden, Wünsche, Lob oder Kritik zu äußern. Und letztlich kann durch die anonymisierte Elternbefragung gegen Ende des Jahres auf dem Fragebogen die eigene Meinung mitgeteilt werden.

Kinder haben jederzeit die Möglichkeit, ihre Beschwerde geschützt an ihre Vertrauensperson heranzutragen, werden angehört, ernst genommen und es wird zeitnah evtl. auch mit dem betroffenen Kind oder Erwachsenen gemeinsam nach einer Problemlösung gesucht.

Durch Kinderbefragungen, Interviews und alltagsintegrierte Rückmelde- und Beschwerderunden lassen sich akute Themen zeitnah erkennen und bewältigen.

  • Partizipation:  Teilhabe der Kinder am Erziehungsprozess ist in der Kinderrechtsorganisation gesetzlich verbrieft und definiert die Mitwirkung der Kinder am Bildungs- und Einrichtungsgeschehen

Partizipation bedeutet für unseren pädagogischen Alltag ein mitgestalten, mitwirken und mitbestimmen aller am Geschehen in der Einrichtung. Unsere Kinder haben ein Recht darauf, sich ihrem Entwicklungsstand entsprechend an Entscheidungen zu beteiligen, die das eigene Leben und das der Gemeinschaft betreffen. Kinderbeteiligungen führen Kinder in die Regeln der Demokratie ein. Diese zu erleben bietet sich im Alltag unseres Kinderhauses an. In der Kinderkonferenz erlebt das Kind Gesprächskultur und erfährt öffentliches Interesse an eigenem Erleben und an der eigenen Meinung. Die Kinder erfahren sich selbst als kompetente Partner. Hier werden Aktivitäten geplant, über Gruppenregeln diskutiert und Abstimmungen durchgeführt. Entscheidungsspielräume werden von den Erwachsenen eingeräumt. Bei der Gestaltung der Räume, der Dekoration und Materialbestückung der Themenbereiche sprechen wir das gestalterische Potenzial, die Neugierde und Phantasie der Kinder an. Vorschläge werden ernst genommen und als Diskussionsgrundlage verwendet. In der Freispielzeit entscheidet das Kind über Spielpartner, Spielort und Spielmaterial selbständig, in Absprache mit der Gruppe und unter Einhaltung der bestehenden Regeln. Im Gruppengeschehen übernehmen Kinder Aufgaben und Pflichten. So übernehmen die Vorschulkinder der Einrichtung die Patenschaft für jüngere Kinder und unterstützen die Gemeinschaft mit ihrem Vorbild. Als einen persönlichen Schatz pflegt jedes Kind im Kinderhaus seinen Portfolio-Ordner. Es erarbeitet die Inhalte mit dem Betreuungspersonal und diktiert Wesentliches. Im Eingangsbereich haben die Kinder die Möglichkeit, vom „Wunsch- und Kummerkästchen für große und kleine Leute“ Gebrauch zu machen. Beteiligung erhöht die Identifikation der Kinder mit unserem Haus, stärkt das Gemeinschaftsgefühl und erleichtert soziale Integrationsprozesse. Sie initiiert gleichzeitig soziale Mitverantwortung.

Erziehung zum demokratischen Handeln beginnt mit Responsivität, der Antwortbereitschaft des pädagogischen Personals bei Gesprächen im Morgenkreis, Absprachen über Spielaktivitäten, Kinderkonferenzen, Abstimmungen, Interessenvertretungen – zur Entwicklung dieser Demokratiekultur ist Unterstützung der Fachkräfte nötig, die auf reflektierter Haltung zur Beteiligung beruht.

Institutionelle Intervention bei Verdacht bzw. Vorliegen von Missbrauch/ Gewalt gegen Kinder:

Leitlinie: Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe §8a SGB VIII

Vorgehensweise der Kindertagesstätte:

  • Gefährdungseinschätzung:

Hat sich ein Anhaltspunkt bezüglich einer Kindswohlgefährdung ergeben, greift das Krisenmanagement des Hauses.

Zunächst wird eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen. Fakten, Daten und Beobachtungen werden detailliert dokumentiert.

  • Informationspflicht:

Es folgt ein Austausch mit dem zuständigen Gruppenbetreuer, ein kollegialer Austausch und Information an die Kita-Leitung. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind werden in die Gefährdungseinschätzung einbezogen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Auch der Träger wird in Kenntnis gesetzt.

  • Einschalten einer externen Fachkraft

Es ergeht eine Meldung an die für das Haus zuständige Fachkraft des Jugendamtes Weißenburg Gunzenhausen:

Frau Liegel: 09141 902452

Herr Oster: 09141 902425

Die einzelfallzuständige Fachkraft hat die Dienst-/Arbeitspflicht, diese Angelegenheit als einen Fall zu begreifen und umgehend tätig zu werden.

Es folgt eine Beratung des Teams, ein Gespräch mit den Eltern und falls nötig werden Maßnahmen zum Wohle des Kindes eingeleitet.

Dies beinhaltet, eine konstruktive, ergebnisorientierte und transparente Kooperation mit allen fallbeteiligten Personen und Institutionen (z.B. Kindertagesstätte, Schutzstelle, ambulante Hilfen, Pflegefamilie, Familiengericht) herzustellen und zu erhalten. Wichtige Voraussetzungen für funktionale Kooperationsbeziehungen sind die Kenntnis der Zuständigkeiten, Handlungsmöglichkeiten, Informationsstrukturen und Entscheidungskompetenzen
der beteiligten Kooperationspartner, die Festlegung konkreter Ziele für die Zusammenarbeit, die Entwicklung von wechselseitigem Vertrauen sowie verbindliche Absprachen über die spezifischen Verantwortungsbereiche aller Beteiligten im Hinblick auf die Gewährleistung des Kindeswohls.

Zunächst geht es um eine Aufklärung des Sachverhalts, ob eine gegenwärtige oder akut drohende Kindeswohlgefährdung tatsächlich vorliegt. Durch Hausbesuche, Gespräche etc. muss sich die einzelfallzuständige Fachkraft ein eigenes Bild von der Lebenssituation des Kindes machen, in dem Sinne, ob das Kindeswohl von Seiten der Eltern und des sonstigen sozialen Umfeldes nicht gefährdet ist oder aber worin konkrete Gefährdungen bestehen (§ 8 a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII). Sollte eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, müssen die gewonnenen Erkenntnisse entweder eine qualifizierte Grundlage für die Beratungsgespräche und für den anschließenden Findungsprozess einer geeigneten und notwendigen Hilfe beinhalten
(§ 8 a Abs. 1 Satz 3, §§ 27, 36 SGB VIII) oder eine gesicherte Grundlage für notwendige Interventionsmaßnahmen und die Einschaltung des Familiengerichts (§ 8 a Abs. 3, § 42 SGB VIII, § 1666 BGB) darstellen.

Bei Kindeswohlgefährdungen, denen nur durch Eingriff in die Erziehungsrechte der Eltern begegnet werden kann, steht die Anrufung des Familiengerichts nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Mittelpunkt.

Überlegungen im Vorfeld von Interventionsmaßnahmen:

  • die Perspektiven, Problemdefinitionen, Bewältigungsstrategien und Lebenserfahrungen aller Familienmitglieder kennen zu lernen, ernst zu nehmen und zu würdigen;
  • Vermeidung von Schuldzuweisungen; stattdessen können die für ein Kind gefährdenden Verhaltensweisen oder Unterlassungen der Sorgeverantwortlichen und deren Auswirkungen auf Befinden und Entwicklung des Kindes möglichst angemessen, konkret, erlebens- und verhaltensnah benannt und beschrieben werden;
  • mit den Sorgeverantwortlichen ein gemeinsames Problem- und Lösungsverständnis zu erarbeiten und darauf aufbauend die Hilfegestaltung zu entwickeln;  dies kann sowohl für die Akzeptanz als auch die Effektivität erzieherischer Hilfen von großer Bedeutung sein;
  •  eine Ausnahme bilden akut gefährdete Kinder, in diesen Situationen haben unmittelbar schützende und auch intervenierende Maßnahmen Vorrang vor der – möglicher-
    weise abweichenden – Problemsicht der Sorgeverantwortlichen;
  • die Wahrnehmung und Aktivierung persönlicher, familiärer, sozioökologischer und -ökonomischer sowie kultureller Ressourcen;
  • das bedeutet auch, den Hilfeprozess so zu gestalten, dass die Familie ihre Stärken und
    positiven Seiten erfahren und erweitern kann sowie Anregung und Unterstützung zur Entwicklung eigener, konstruktiver Problemlösungsstrategien erhält;
  • ein Verständnis von Widerständen und hilfeabwehrenden Verhaltensweisen als Ausdruck emotionaler Schutzmechanismen vor schmerzlichen oder unerträglichen Gefühlen wie Scham, Schuld, Verzweiflung, Angst oder Hilflosigkeit sowie als Strategien der Aufrechterhaltung von Selbstachtung, Stärke und Autonomie in einer Bedrohungssituation; diese Widerstände sollten respektiert werden und können sich sinnvollerweise erst im Verlauf einer Beratungsbeziehung verändern.

    Wichtig ist, sich im Einschätzungs- und Hilfeprozess nicht in die Beziehungsdynamik und Konflikte einer Familie hineinziehen zu lassen, sich mit einzelnen Familienmitgliedern oder Problemsituationen zu identifizieren, in Panik zu geraten oder sich emotional überwältigen zu lassen. Das bedeutet, eine Haltung der „Neutralität“ zu bewahren und einen klaren und informierten Blick auf die Situation des Kindes, seine Lebensnotwendigkeiten und Entwicklungsbedürfnisse sowie auf seine Familie mit ihren Interaktions- und Verhaltensmustern, ihren Stärken und Schwierigkeiten zu behalten. Dies erfordert prozessbegleitende Selbstreflexion, kollegiale Beratung, Beratung mit dem/der Vorgesetzten und Supervision sowie fallrelevantes Wissen (beispielsweise über die Eltern-Kind-Beziehungen in Familien mit Vernachlässigungs- oder Suchtproblematik). Günstig kann sein, in schwierigen Fallbearbeitungsphasen gemeinsam mit einer Kollegin mit der Familie zu arbeiten, um Aufgaben und Belastungen zu teilen.
  •  

Quellen:

Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)

„Ich will mitreden, weil ich Dinge anders sehe“ Schutz und Selbstbestimmung für Kinder in Kindertageseinrichtungen. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Bremen

Leitfaden zur Sicherung des Schutzauftrags in Kindertageseinrichtungen . StMAS Bayern

Aufhebung der Isolationspflicht bei Positivtestung
Ab dem 16. November 2022 wird die Isolationspflicht für positiv getestete Personen
aufgehoben und durch weniger belastende Schutzmaßnahmen ersetzt.
Künftig gilt bei einem positiven PCR- oder PoC-Antigen-Schnelltest (z.B. in einem
Testzentrum oder in einer Apotheke; nicht bei Selbsttests) grundsätzlich eine Maskenpflicht (mind. medizinische Gesichtsmaske). Die Staatsregierung setzt dabei auf mehr Eigenverantwortung im Umgang mit Corona. Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.


Auswirkungen auf die Kindertagesbetreuung
Auf den Bereich der Kindertagesbetreuung dürfte die Neuregelung kaum Auswirkungen
haben, da schon bislang der Grundsatz galt, dass kranke Kinder die
Kindertagesbetreuung nicht besuchen dürfen.
Für Kinder mit Symptomen gilt weiterhin folgende Empfehlung aus unserer
Rahmenhygieneempfehlung:
– Kranke Kinder oder Beschäftigte in reduziertem Allgemeinzustand mit
Symptomen wie zum Beispiel Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des
Geschmacks- und Geruchssinns, Hals oder Ohrenschmerzen, Schnupfen,
Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall, soweit diese
Symptome nicht auf chronische Erkrankungen oder eine Allergie zurückzuführen
sind, bleiben zuhause! Ein Test muss nicht durchgeführt werden.
-Kinder oder Beschäftigte mit nur leichten Symptomen können die Einrichtung
regulär besuchen bzw. in der Einrichtung/Tagespflegestelle tätig werden. Ein
Testerfordernis besteht in diesem Fall nicht.
Für positiv getestete Kinder und Beschäftigte gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht anstelle der bisherigen Isolationspflicht. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind jedoch von der Maskenpflicht befreit.

Wir bitten jedoch eindringlich, positiv getestete Kinder zu Hause zu lassen bis sie nicht mehr ansteckend sind.

Zum 1. September 2022 wird die „Rahmenhygieneempfehlung Kindertagesbetreuung “ zum Umgang mit Krankheitssymptomen aktualisiert und an die aktuellen medizinischen Empfehlungen angepasst.


Es gilt daher ab sofort:
Ein Besuch der Kita bei leichten Symptomen wie Schnupfen und gelegentlichem Husten, ohne Fieber ist daher aktuell ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses oder ärztlichen Attests möglich. Auch bei chronischen Erkrankungen und Allergien ist der Besuch ohne Test möglich.

Erkrankte Kinder mit stärkeren Symptomen, die den Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Erkrankung  nahelegen wie  zum Beispiel Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall, soweit diese Symptome nicht auf chronische Erkrankungen oder eine Allergie zurückzuführen sind, dürfen die Einrichtung  dagegen erst wieder besuchen, wenn sie bis auf leichte Restsymptome mindestens 24 Stunden symptomfrei waren. Auch hier ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses oder eines ärztlichen Attests nach der Rahmenhygieneempfehlung nicht erforderlich.

Ende der Testungen im Bereich der Kindertagesbetreuung

Wie bereits im 470. Newsletter mitgeteilt, endet ab 1. Mai 2022 die Testnachweispflicht für alle Kinder und Beschäftigten im Bereich der Kindertagesbetreuung. Gleichzeitig enden auch das Selbsttestangebot durch den Freistaat Bayern und die Angebotspflicht der Träger. Das heißt, ab dem 1. Mai 2022 werden keine neuen Berechtigungsscheine zur Verfügung gestellt. Ausgegebene Berechtigungsscheine können nicht mehr eingelöst werden.

Für Beschäftigte und Schulkinder werden ab 1. Mai 2022 keine Selbsttests über die Kreisverwaltungsbehörden mehr zur Verfügung gestellt.

Änderung der Allgemeinverfügung Isolation (AV-Isolation) zum 13. April 2022 – Auswirkungen auf intensiviertes Testverfahren und Gruppenschließungen

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat kurzfristig mit Wirkung ab 13. April 2022 die Regelungen zur Quarantäne und Isolation im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion geändert. Nach der neuen sogenannten AV-Isolation müssen Kontaktpersonen künftig nicht mehr in Quarantäne. Daher wird es künftig in Kitas auch keine neuen Gruppenschließungen mehr geben.

Keine Quarantäne für Kontaktpersonen
Kontaktpersonen von Corona-Infizierten müssen künftig nicht mehr in Quarantäne. Für Personen, die sich aktuell in Quarantäne befinden, endet die Quarantänepflicht sofort. Damit gibt es für Kontaktpersonen auch keine staatlichen Einschränkungen mehr beim Besuch der Kitas. Dies gilt für Kinder und Beschäftigte.

Keine neuen Gruppenschließungen
Die Regelungen zu Gruppenschließungen dienten dazu, eine Vielzahl von Quarantäneanordnungen zu vermeiden. Da es künftig keine Verpflichtung zur Quarantäne mehr gibt, entfällt auch die Notwendigkeit für Gruppenschließungen.
Die Vorgaben zur Gruppenschließung bei einer Häufung von Infektionsfällen ( 461. Newsletter und 462. Newsletter) sind ab 13. April 2022 nicht mehr anzuwenden.

Gruppen bzw. Einrichtungen, die aktuell bereits geschlossen sind, können vom Träger ab 13. April 2022 auch vor Ablauf der fünf Wochentage wieder geöffnet werden. Die Schließung kann jedoch auch für die vollen fünf Wochentage beibehalten werden.

Verkürzte Isolation
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des Testergebnisses in Isolation begeben. Die Dauer der Isolation wurde verkürzt.

Die Isolation endet

  • nach Ablauf von fünf Tagen nach dem ersten positiven Testergebnis, wenn seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht,
  • spätestens nach Ablauf von zehn Tagen (unabhängig von Symptomen).
  • Ein negativer Testnachweis ist zur Beendigung in beiden Fällen nicht erforderlich.

Bei einem positiven Selbsttest ist ein weiterer Test von geschultem Personal vornehmen zu lassen.

Nach Beendigung der Isolation wird vom Bayerischen Gesundheitsministerium in der AV- Isolation empfohlen, für weitere fünf Tage in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Diese Empfehlung gilt auch für Beschäftigte in den Kitas oder der Kindertagespflege. Für Kita-Kinder gilt diese Empfehlung nicht, da diese in der Regel auch bislang von der Maskenpflicht befreit waren.

Intensiviertes Testverfahren
Die Regelungen für das intensivierte Testverfahren sind in der 16. BayIfSMV gesetzlich vorgeschrieben. Sie bleiben nach derzeitigem Stand unverändert bis 30. April 2022 gültig.

Das bisherige Testkonzept in der Kindertagesbetreuung wird für Kinder und Beschäftigte unverändert bis zum 30. April 2022 fortgesetzt. Die Testtage bleiben wie gewohnt Montag, Mittwoch und Freitag bestehen. Ab 1. Mai 2022 enden die Testnachweispflicht für Kinder und Beschäftigte und das Testangebot durch den Freistaat Bayern in der Kindertagesbetreuung.

Angepasste Quarantäneregelungen in der Kindertagesbetreuung


Liebe Eltern,
unser aller Ziel ist es, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen trotz
aktuell hoher Infektionszahlen geöffnet bleiben können. Kinderbetreuungseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen. Sie sind zudem unverzichtbar, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Inzwischen dominiert auch in Bayern die Omikron-Variante. Dies führt überwiegend
zu milderen Krankheitsverläufen. Daher wurden die Quarantäneregelungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung angepasst.
Infizierte Kinder
Auch weiterhin dürfen infizierte Kinder die Kita nicht besuchen. Dies gilt bereits bei einem positiven Selbsttest. Alle Kontakte müssen sofort reduziert werden. Ein positiver Selbsttest sollte durch einen PCR-Test (z. B. im Testzentrum) bestätigt werden. Das Gesundheitsamt informiert die Eltern dann über das weitere Vorgehen und ordnet Isolation an.
Bitte informieren Sie die Einrichtung unverzüglich über ein positives Testergebnis
Ihres Kindes, unabhängig von der Testart und unabhängig davon, wer den Test
durchgeführt hat.
 Dauer der Isolation
Die vom Gesundheitsamt angeordnete Isolation dauert in der Regel zehn Tage. Sie
kann nach sieben Tagen beendet werden, wenn das Kind keine Covid-19-typischen
Symptome hat. Hierzu benötigen die Kinder einen negativen Test. Hierfür genügt ein
Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine
vergleichbare, hierfür geschulte Person. Diesen erhalten sie z. B. in einer Apotheke
oder einem Testzentrum. Die Isolation endet mit Übermittlung des negativen
Testergebnisses an das Gesundheitsamt.- Täglicher Testnachweis
Künftig gilt: Solange nur einzelne Kinder positiv auf das Corona-Virus getestet
werden, können die übrigen Kinder die Einrichtung weiter besuchen.
Eine Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter findet bei Einzelfällen in
den Kitas nicht mehr statt.
Wird in einer Gruppe ein Infektionsfall bekannt, so müssen die Kinder dieser Gruppe an den nächsten fünf Besuchstagen täglich einen Testnachweis erbringen. Dies gilt für alle Kinder, also auch für Kinder, die als geimpft oder genesen gelten. Für die dafür notwendigen zusätzlichen Tests können die Eltern spezielle Berechtigungsscheine erhalten. Damit können auch die zusätzlichen Tests bei Bedarf kostenfrei über die Apotheken bezogen werden. Die Einrichtungen informieren alle Eltern über die Notwendigkeit der zusätzlichen Testungen.
Gruppenschließungen
Der Träger der Einrichtung soll die Gruppe schließen, wenn eine Häufung von Infektionen vorliegt. Eine Häufung liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent der Kinder einer Gruppe aufgrund einer positiven Testung auf Sars-CoV-2 die Einrichtung nicht besuchen können. Daher ist es wichtig, dass Sie die Einrichtung umgehend über einen positiven Test bei ihrem Kind informieren. Die Einrichtung teilt den Eltern die Gruppenschließung mit.
– Dauer der Gruppenschließung
Die Gruppenschließung dauert fünf Wochentage (Wochenende und Feiertage zählen
mit). Die Gruppenschließung beginnt erst einen Tag nach dem Tag, an dem die
Häufung der Infektionen festgestellt wurde und die Eltern von ihrer Einrichtung über
die Gruppenschließung informiert wurden. Wird die 20 Prozent-Hürde also z.B. an
einem Donnerstag überschritten, beginnt die Schließung am Freitag und dauert bis
Dienstag.
Nach Rückkehr aus der Gruppenschließung müssen die Kinder einen Testnachweis
erbringen, auch wenn an diesem Tag kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die
regulären Regelungen zur Testnachweispflicht.
– Ausnahmen von der Gruppenschließung
Im Fall einer Gruppenschließung können grundsätzlich alle Kinder der Gruppe diese
für die nächsten fünf Wochentage nicht besuchen. Wir bitten auch die Eltern von
genesenen oder geimpften Kindern von einem Besuch der Einrichtung abzusehen
und die Kontakte Ihres Kindes zu reduzieren.Quarantäneanordnungen
Unabhängig von der Gruppenschließung durch den Träger kann auch das Gesundheitsamt bei einer Häufung von Infektionsfällen für die Kinder einer Gruppe zusätzlich Quarantäne anordnen. In der Regel wird die Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt nicht mehr individuell an die Eltern ausgehändigt, sondern es ergeht eine kollektive Anordnung für die gesamte Gruppe. Die Einrichtung leitet diese an die Eltern weiter. Auch wenn die Anordnung über die Einrichtung ausgehändigt wird, handelt es sich um eine Anordnung des Gesundheitsamtes. Für etwaige Rückfragen zur Quarantäne wenden Sie sich daher bitte an ihr Gesundheitsamt.
– Ausnahmen von der Quarantäne
Auch wenn das Gesundheitsamt für die ganze Gruppe Quarantäne anordnet, müssen
Kinder, die als geimpft oder genesen gelten, nicht in Quarantäne. Nähere
Informationen zu den Ausnahmen der Quarantäne finden Sie unter
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/. Die Kinder, die ausgenommen sind,
werden in der Regel aber bei der Quarantäneanordnung nicht namentlich genannt.
Die Prüfung, ob das eigene Kind einen Ausnahmetatbestand erfüllt, obliegt bei
kollektiver Quarantäneanordnung daher den Eltern. Für weitere Fragen zu
Ausnahmen wenden Sie sich bitte an ihr Gesundheitsamt.
Auch wenn Ihr Kind nicht der Quarantänepflicht unterliegt, bitten wir, auf einen
Besuch der Kita möglichst zu verzichten. Das pädagogische Personal arbeitet seit
Monaten unter schwierigsten Bedingungen. Zusätzlicher organisatorischer Aufwand
sollte daher möglichst vermieden werden. In jedem Fall empfehlen wir die Kontakte
Ihres Kindes auf das private Umfeld zu begrenzen.
– Beendigung der Quarantäne
Grundsätzlich dauert eine Quarantäne zehn Tage. Sie kann bei Kindern aber nach
fünf Tagen beendet werden (Freitestung). Hierzu benötigen die Kinder einen
negativen Test. Hierfür genügt ein Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine
medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person. Einen
solchen Schnelltest erhalten sie z. B. in einer Apotheke oder einem Testzentrum.
Freitesten setzt voraus, dass das Kind keine Covid-19-typischen Symptome hat.
Diese Freitestung liegt in der Eigenverantwortung der Eltern.Eine Kontrolle durch die Einrichtung oder durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht.
Nach Rückkehr aus der Quarantäne müssen die Kinder wie gewohnt einen
Testnachweis für den Besuch der Einrichtung erbringen, auch wenn an diesem Tag
kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die regulären Regelungen zur Testnachweispflicht.

Testnachweispflicht für Kinder ab dem 10. Januar 2022


Liebe Eltern,
unser aller Ziel ist es, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
(Kinderbetreuungseinrichtungen) trotz aktuell hoher Infektionszahlen geöffnet bleiben
können. Kindertageseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen. Sie sind zudem
unverzichtbar, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Es ist daher sehr wichtig, jede Möglichkeit zu nutzen, um den Infektionsschutz zugunsten der Kinder sowie der
Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung zu erhöhen.
Wir müssen alles daran setzen, dass das Corona-Virus erst gar nicht in die Kita gelangt. So verhindern wir, dass das Virus sich in der Einrichtung verbreitet oder gar von den Kindern mit nach Hause gebracht wird. Um die Corona-Sicherheit in der Kindertagesbetreuung nochmals zu erhöhen, gilt deshalb ab dem 10. Januar 2022 eine Testnachweispflicht. Die Testnachweispflicht gilt für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung. Das heißt: Kinder dürfen in ihrer Kinderbetreuungseinrichtung ab dem 10. Januar 2022 nur betreut werden, wenn sie drei Mal wöchentlich getestet werden. Die Tests finden jedoch nicht in den Einrichtungen statt. Vielmehr können die Kinder zuhause mittels
Selbsttest negativ getestet werden. Hierüber ist ein Nachweis zu erbringen.
Ihre Kinderbetreuungseinrichtung entscheidet, wie die Testnachweispflicht vor Ort
konkret umgesetzt wird. Nachfolgend zeigen wir Ihnen die zwei möglichen Optionen auf.
Ihre Kinderbetreuungseinrichtung kreuzt die jeweils gewählte Option an, die für Sie gilt.
Getestet wird in beiden Optionen grundsätzlich montags, mittwochs und freitags. Ist ein
Kind an einem dieser Tage nicht anwesend, so wird der Test nachgeholt, sobald das Kind wieder betreut wird. Wichtig ist die Testung in regelmäßigen Abständen.
Option 1:
Ø Sie bringen an den Testtagen jeweils die Testkassette des durchgeführten
Selbsttests in die Kinderbetreuungseinrichtung mit. Bei der Testkassette handelt es
sich um den Teil des Selbsttests, der das Ergebnis anzeigt.
Ø Nach dem Vorzeigen der Testkassette entsorgen Sie diese vor Ort in einem von
der Kinderbetreuungseinrichtung bereitgestellten Müllsack.
Option 2:
Hier verlinkt finden Sie ein Formular mit einem Hinweis auf die bestehende
Testnachweispflicht. Dort tragen Sie nach jeder Testung das Testdatum sowie das
Ergebnis ein, unterschreiben Ihre Angaben und zeigen das Formular beim Bringen
Ihres Kindes an den Testtagen in der Kinderbetreuungseinrichtung vor.
Es genügt, wenn ein Elternteil unterschreibt.
Anschließend nehmen Sie das Formular wieder mit nach Hause und legen es zum
nächsten Testtermin aktualisiert wieder vor.
Legen Sie keinen Testnachweis vor, so darf Ihr Kind nicht betreut werden. Bringt eine dritte Person Ihr Kind in die Kinderbetreuungseinrichtung, so bringt diese Person die bei dem Kind verwendete Testkassette oder das von Ihnen unterschriebene Formular mit.
Alternativ können Sie selbstverständlich auch den Nachweis über einen durchgeführten
PoC-Antigen-Schnelltest (Bürgertest) oder PCR-Test vorlegen. In Kindertageseinrichtungen mit PCR-Pooling wird die Testnachweispflicht durch die Teilnahme am Pooling erfüllt, sodass kein weiterer Nachweis erforderlich ist.
Sie erhalten erneut Berechtigungsscheine von Ihrer Kinderbetreuungseinrichtung, um damit in den Apotheken kostenfrei Selbsttests abholen zu können. Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Berechtigungsschein nach dem Einlösen wieder in der Einrichtung abgeben müssen.

Ausweitung des Testangebots in der Kindertagesbetreuung (nicht eingeschulte Kinder)

Mit Blick auf die weiterhin steigenden Infektionszahlen wird das bereits bestehende Testangebot für nicht eingeschulte Kinder ausgeweitet. Künftig erhalten die Kinder pro Woche drei statt bislang zwei Tests. Hierfür kann bis Jahresende ein zusätzlicher Berechtigungsschein ausgegeben werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Die Träger von Kindertageseinrichtungen und HPTs sowie Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, den von ihnen betreuten (nicht eingeschulten) Kindern drei Tests auf das Coronavirus pro Betreuungswoche anzubieten.
  • Dieser Pflicht kann nachgekommen werden, indem durch die Ausgabe von Berechtigungsscheinen die kostenlose Abholung von Selbsttests in den Apotheken ermöglicht wird. Das bereits im 425. Kita-Newsletter und im 433. Kita-Newsletter beschriebene Verfahren wird also ausgeweitet.
  • Pro Kind kann die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson im Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 daher insgesamt vier statt der bislang vorgesehenen drei Berechtigungsscheine ausgeben. Pro Berechtigungsschein erhalten die Familien zehn Selbsttests in der Apotheke.
  • Das bereits genutzte Muster mitsamt der Ausfüllhilfe für die Berechtigungsscheine kann weiterhin verwendet werden. Der ursprünglich vorgegebene Abstand von fünf Wochen zwischen den Ausgaben der Berechtigungsscheine entfällt. Weiterhin notwendig ist die Rückgabe des oberen Teils des Berechtigungsscheins an die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegeperson, um den nächsten Berechtigungsschein zu erhalten.


Beispiel: Hat ein Kind bzw. haben seine Eltern von seiner bzw. ihrer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson seit September 2021 bereits zwei Berechtigungsscheine erhalten und den oberen Teil des vorherigen Berechtigungsscheins jeweils zurückgegeben, können bis Ende des Jahres zwei weitere Berechtigungsscheine – jeweils nach Rückgabe des oberen Teils – an das betreffende Kind bzw. dessen Eltern ausgegeben werden.  

Ab sofort gelten neue Regelungen zum Umgang mit Krankheitssymptomen bei nicht eingeschulten KIndern:

  • Für Kinder, die ihre Kinderbetreuungseinrichtung trotz leichter Symptome (z.B. Schnupfen, leichter Husten etc.) besuchen möchten, genügt künftig eine Bestätigung der Eltern, dass vor dem Kita-Besuch zu Hause ein Selbsttest durchgeführt wurde, der negativ ausgefallen ist.( Den Vordruck für die Bestätigung erhielten alle Kinderhauseltern per E-Mail.)
  • Erkrankt ein Kind hingegen schwerer, hat es also beispielsweise Fieber, Hals- oder Ohrenschmerzen oder starken Husten, so ist für die Wiederzulassung zur Kinderbetreuungseinrichtung nach der Genesung bzw. die Wiederzulassung trotz noch vorhandener leichter Symptome weiterhin ein PCR- oder PoC-Antigen-Test erforderlich.

Ein ärztliches Attest ist neben der Bestätigung bzw. dem Testnachweis grundsätzlich nicht erforderlich.

Weitere Erleichterungen der Corona-Regelungen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen möglich
In den vergangenen fünf Tagen wurde im Landkreis Weißenburg Gunzenhausen die 7-Tage-Inzidenz von 50 unterschritten. Daher sind ab Dienstag, 01. Juni 2021 weitere Öffnungsschritte und Erleichterungen der Corona-Regelungen möglich. Da das Infektionsgeschehen weiterhin stabil unter 50 ist, hat das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen das Einvernehmen des Bayerischen Gesundheitsministeriums für weitere Öffnungsschritte beantragt und dieses bereits erhalten. Aus diesem Grund
entfällt die Testpflicht in den Bereichen Außengastronomie, Sport,
touristische Dienstleister, Freibäder und Kultur ebenfalls ab Dienstag, 01.
Juni 2021.
Fünf Tage hintereinander lag die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Weißenburg Gunzenhausen laut Robert Koch-Institut unter dem Wert 50. Die 12. Bayerische
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht daher einige Änderungen der geltenden
Corona-Regelungen vor. Die nachfolgenden Regelungen gelten ab 01. Juni
2021. Einzelhandel
Die Öffnung von Ladengeschäften ohne Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung ist
zulässig. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht
höher sein als ein Kunde je 10m² für ersten 800m² der Verkaufsfläche sowie
zusätzlich ein Kunde je 20m² für den 800m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

Schulen
In den Klassen der Grundschulstufe findet Präsenzunterricht statt. An allen anderen
Schularten findet Präsenzunterricht statt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter
durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Wenn dies nicht der Fall ist,
muss Wechselunterricht stattfinden.
Kinderbetreuungsangebote
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung sowie
organisierte Spielgruppen für Kinder dürfen öffnen.
Kulturstätten
Eine vorherige Terminbuchung sowie Kontaktdatenerhebung ist bei der Öffnung von
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der
staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie
zoologische und botanische Gärten nicht mehr erforderlich.
Weitere Öffnungsschritte (gelten ebenfalls ab 01. Juni 2021):
Da die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis stabil unter 50 liegt, hat das Bayerische
Gesundheitsministerium sein Einvernehmen für weitere Erleichterungen erteilt. Daher
entfällt die Testpflicht in folgenden Bereichen ab 01. Juni 2021:
· Außengastronomie (auch ohne Terminvereinbarung!)
· Theater-, Konzert- und Opernhäuser, Kinos
· Kulturveranstaltungen
· Sport und Fitnessstudios
· Freibäder
· Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische
Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von
Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im
Freien sowie im Außenbereich von medizinischen Thermen
Die entsprechende Allgemeinverfügung erscheint am Montag, 31. Mai 2021 in einem
Sonderamtsblatt. Die oben aufgeführten erleichternden Abweichungen von den
Bestimmungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten
dann ab 01. Juni 2021.
Die Bestimmungen der Allgemeinverfügung des Landratsamtes vom 24.05.2021,
notbekanntgemacht auf der Internetseite des Landratsamtes am 24.05.2021, gelten –
mit Ausnahme der Testpflicht in den oben genannten Bereichen sowie der
Terminvereinbarungspflicht in der Außengastronomie – weiterhin. Das Landratsamt
bittet die verantwortlichen Stellen und Betriebe auch die jeweiligen
Rahmenhygienekonzepte zu beachten. In dem Zusammenhang wird insbesondere
darauf hingewiesen, dass nach den geltenden Bestimmungen der 12. Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie des Rahmenkonzepts Gastronomie
(BayMBl. 2021 Nr. 311) durch den Gaststättenbetreiber immer eine Dokumentation
der Kontaktdaten zu führen ist. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem
geltenden Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und
Amateurtheater (BayMBl. 2021 Nr. 354) eine Testnachweispflicht ergibt. Eine
Übersicht über die derzeit gültigen Corona-Regelungen im Landkreis gibt es auf der
Homepage unter www.landkreis-wug.de/regelungen-corona-pandemie/.
Weiterhin macht das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen nochmal auf die
Verwendung der luca-App aufmerksam. Mit Hilfe dieser Anwendung kann die
Kontaktnachverfolgung sowohl im öffentlichen als auch privatem Raum noch Seite 3 von 3
effizienter gewährleistet werden. Alle Informationen zur Verwendung der luca-App gibt
es auf der Homepage des Landratsamtes unter www.landkreis-wug.de/lucaapp.
Hinweis für geimpfte und genesene Personen:
Seit dem 06. Mai 2021 gelten folgende Erleichterungen für vollständig geimpfte sowie
genesene Personen: Die Ausgangssperre sowie die Kontaktbeschränkungen gelten
nicht für diese Personen. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen
Kontakten bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen
teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der
Teilnehmer unberücksichtigt.
Soweit in § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder in der Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung das Erfordernis eines negativen
Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vorgesehen ist und soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, sind geimpfte und
genesene Personen hiervon ausgenommen.
Hierbei ist zu beachten: Als vollständig geimpft gilt eine Person ab Tag 15 nach der
abschließenden Impfung. Als Nachweis für Geimpfte gelten der Impfpass oder eine
Impfbescheinigung des Arztes. Als Genesene können sich mit einem PCR-Test ihrer
Erkrankung oder einem Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes Personen
ausweisen, bei denen die zugrundeliegende Testung durch eine PCR erfolgt ist und
mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Liegt die Erkrankung
mehr als sechs Monate zurück, benötigen Genesene zudem eine einmalige Impfung,
um in den Genuss der Erleichterungen zu kommen

Perspektiven in der Kindertagesbetreuung
Stufenweise Anhebung des maßgeblichen Inzidenzwerts auf 165
Erfreulicherweise sinken die Infektionszahlen in Bayern derzeit stetig.
Aufgrund dieser positiven Entwicklung soll im Sinne eines stufenweisen Vorgehens
zunächst den Kindern, die im September in die Schule kommen (Vorschulkinder)
die Möglichkeit gegeben werden, ihre Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflegestellen ab dem 25. Mai 2021 bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von
165 im (eingeschränkten) Regelbetrieb zu besuchen. Entscheidend ist, ob eine
Schuleinschreibung tatsächlich erfolgt ist.
Nach den Pfingstferien, also ab dem 7. Juni 2021, können dann alle Kinder ihre
Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle bis zu einer 7-Tage-Inzidenz
von 165 wieder im (eingeschränkten) Regelbetrieb besuchen.
In Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 können auch wieder offene
Konzepte durchgeführt werden, sofern dies von den Trägern und
Kindertageseinrichtungen gewünscht ist.
Die Kreisverwaltungsbehörden werden, wie bislang auch, jeweils amtlich
bekanntmachen, wenn die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem maßgeblichen
Inzidenzwert von 165 bzw. 50 liegt oder wenn der maßgebliche Inzidenzwert wieder
überschritten wird.


Selbsttests für Kita-Kinder
Die Bayerische Teststrategie wird nach der kürzlichen Zulassung von Antigen-Selbsttests speziell für kleinere Kinder unter sechs Jahren erweitert. Der Freistaat beabsichtigt, den Eltern schnellstmöglich kostenfrei zwei Selbsttests pro Woche zur Verfügung zu stellen. Die Eltern können ihre Kinder dann zu Hause testen.
Die Kosten trägt der Freistaat Bayern. Die Testung der Kinder wird, wie schon bislang bei den Beschäftigten, freiwillig sein.

Inzidenzabhängige Regelungen für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen
Je nach 7-Tage-Inzidenz regelt die 12. Bayerische
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, wie Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte
Spielgruppen öffnen können beziehungsweise in welcher Form der Unterricht
an Schulen stattfinden kann. Nachdem der Landkreis WeißenburgGunzenhausen laut Angaben des RKI eine 7-Tage-Inzidenz von 100 nach wie
vor überschreitet, gelten ab Montag, 26. April bis Sonntag, 02. Mai 2021
weiterhin folgende Regelungen im Landkreis.

Der Regelbetrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und
organisierten Spielgruppen für Kinder ist grundsätzlich untersagt, lediglich eine
Notbetreuung bleibt zulässig.

Inzidenzabhängige Regelungen für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen
Je nach 7-Tage-Inzidenz regelt die 12. Bayerische
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, wie Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte
Spielgruppen öffnen können beziehungsweise in welcher Form der Unterricht
an Schulen stattfinden kann. Nachdem der Landkreis WeißenburgGunzenhausen laut Angaben des RKI eine 7-Tage-Inzidenz von 100 nach wie
vor überschreitet, gelten ab Montag, 26. April bis Sonntag, 02. Mai 2021
weiterhin folgende Regelungen im Landkreis.

Der Regelbetrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und
organisierten Spielgruppen für Kinder ist grundsätzlich untersagt, lediglich eine
Notbetreuung bleibt zulässig.

Je nach 7-Tage-Inzidenz regelt die 12. Bayerische
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, wie Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte
Spielgruppen öffnen können beziehungsweise in welcher Form der Unterricht
an Schulen stattfinden kann. Nachdem der Landkreis WeißenburgGunzenhausen laut Angaben des RKI eine 7-Tage-Inzidenz von 100 nach wie
vor überschreitet, gelten ab Montag, 19. April bis Sonntag, 25. April 2021
weiterhin folgende Regelungen im Landkreis.

Der Regelbetrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und
organisierten Spielgruppen für Kinder ist grundsätzlich untersagt, lediglich eine
Notbetreuung bleibt zulässig.

Nachdem der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen laut Angaben des RKI eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten hat,gelten ab Montag, 12. April bis Sonntag, 18. April 2021 folgende Regelungen im Landkreis.

Der Regelbetrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierten Spielgruppen für Kinder ist grundsätzlich untersagt, lediglich eine Notbetreuung bleibt zulässig.

Wegen hoher Inzidenz weiterhin nur Notbetreuung in den Kitas

Je nach 7-Tage-Inzidenz regelt die 12. Bayerische Infektionsschutzmaß-nahmenverordnung, wie Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen öffnen können. Nachdem der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen laut Angaben des RKI unverändert eine 7-Tage-Inzidenz von 100überschritten hat,gelten ab Montag, 05. April bis Sonntag, 11. April 2021 weiterhin folgende Regelungen im Landkreis.Der Regelbetrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen für Kinder sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung ist grundsätzlich untersagt, lediglich eine Notbetreuung bleibt zulässig.Nähere Informationen für Eltern zur Notbetreuung sind auf der Homepage des BayerischenStaatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales in Form eines Kita-Newsletters unter www.stmas.bayern.de zu finden.Die Schulen sind aufgrund derOsterferien von den inzidenzabhängigen Regelungen nicht betroffen.Die Regelungen zur Notbetreuung werden im Amtsblatt am 03. April 2021 veröffentlicht. Alle Informationen dazu gibt es auch auf der Homepage des Landratsamtes www.landkreis-wug.de.

Inzidenzabhängige Regelungen für Kitas
Je nach 7-Tage-Inzidenz regelt die 12. Bayerische
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, wie Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte
Spielgruppen öffnen können. Nachdem der Landkreis Weißenburg Gunzenhausen laut Angaben des RKI eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten hat, gelten ab Montag, 29. März bis Sonntag, 04. April 2021 folgende Regelungen im Landkreis.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und
organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung
werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.
Die Schulen sind aufgrund von den Osterferien von den inzidenzabhängigen Regelungen nicht betroffen.
Die Regelungen werden im Amtsblatt am 27. März 2021 veröffentlicht.
Alle Informationen dazu gibt es auch auf der Homepage des Landratsamtes
www.landkreis-wug.de.

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist (IfSG) und der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G);

Bekanntmachung der wochenweisen Festlegung anhand inzidenzabhängiger Regelungen für die Bereiche Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder

Öffentliche Bekanntmachung

Für den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen wird für die Bereiche Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder von Montag, 22. März bis Sonntag, 28. März 2021 gem. §§ 18 Abs. 1 Satz 4, 19 Abs. 1 Satz 3 12. BayIfSMV folgende Inzidenzeinstufung bestimmt:

Der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen wird als Landkreis, in dem die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, eingestuft.

Daher gelten für den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen von Montag, 22. März bis Sonntag 28. März 2021 die Regelungen gem. §§ 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 19 Abs. 1 Satz Nr. 2 12. BayIfSMV:

  1. Es findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
  • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Weißenburg i. Bay., 19.03.2021

Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen

Kranke Kinder dürfen die Kinderbetreuungseinrichtung grundsätzlich nicht besuchen.
Ein Besuch in der Kindertagesbetreuung ist möglich bei:
· Schnupfen oder Husten aufgrund einer Allergie,
· verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber),
· gelegentlichem Husten,
· Halskratzen oder Räuspern,
· kurzzeitigem Naselaufen (z. B. beim Wechsel vom Außen- in den Innenbereich).
Diese Reaktionen lassen nicht auf eine Coronavirus-Infektion schließen.
Ein Besuch in der Kindertagesbetreuung ist auch möglich bei:
· leichten Krankheitssymptomen, wenn ein negativer Corona-Test vorgelegt wird.

Ein Besuch in der Kindertagesbetreuung ist nach einer Erkrankung des Kindes wieder
möglich, wenn
· das Kind nur leichte Symptome hatte und wieder gesund ist, ein Corona-Test ist
nicht notwendig;
· das Kind krank war und wieder gesund ist oder nur noch leichte
Krankheitssymptome aufweist. Hier ist ein negativer Corona-Test notwendig

Auch in Bayern breiten sich Coronavirus-Infektionen aus, die durch bestimmte Mutationen, insbesondere die britische Mutation B.1.1.7, hervorgerufen werden. Wie sich diese neuen Mutationen auf den Verlauf der Pandemie in Bayern auswirken werden, ist noch unklar. Es ist jedoch absehbar, dass sie die Pandemiebekämpfung erschweren, da die Mutationen ansteckender sind. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Personen mit Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nicht bzw. bei leichten Symptomen nur mit einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2 besuchen.

Ab Montag, den 15. März 2021, gilt daher in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Folgendes für Kinder und Beschäftigte in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen:
 

  • Kinder und Beschäftigte mit Schnupfen oder Husten allergischer Ursache, verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern können die Kinderbetreuungseinrichtung weiterhin ohne Test besuchen.
  • Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) ist der Besuch bzw. die Tätigkeit in der Kinderbetreuungseinrichtung nur möglich, wenn ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) vorgelegt wird.
  • Kranke Kinder und Beschäftigte in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen die Kinderbetreuungseinrichtungen nicht besuchen oder in ihnen tätig sein. Die Wiederzulassung zur Kinderbetreuungseinrichtung ist erst wieder möglich, wenn die betreffende Person wieder bei gutem Allgemeinzustand ist (bis auf leichte Erkältungs- bzw. respiratorische Symptome). Zudem ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) erforderlich.
  • Der erforderliche Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen. Es ist nicht erforderlich, abzuwarten, bis die Krankheitssymptome abgeklungen sind. Die Vorlage eines selbst durchgeführten Schnelltests (Laientest) genügt für den Nachweis nicht.

Appell an die Eltern und Fortsetzung des Beitragsersatzes im März 2021
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) empfiehlt den Eltern im Interesse des Infektionsschutzes auch weiterhin, möglichst vom Besuch der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen abzusehen, so sie die Betreuung und Bildung ihrer Kinder auch auf andere Weise sicherstellen können. Die Eltern leisten damit einen wertvollen Beitrag dazu, Kontakte auch im Bereich der Kindertagesbetreuung auf das notwendige Maß zu reduzieren.
Wenn Eltern keine oder nur in geringerem Umfang als gebucht Betreuung in Anspruch nehmen, hat dies auch im März 2021 keine Auswirkungen auf die Förderung nach dem
BayKiBiG.
Die Bayerische Staatsregierung hat am 23. Februar 2021 ferner beschlossen, Eltern und
Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen auch im März 2021 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten.
Der Beitragsersatz erfolgt unter denselben Voraussetzungen wie schon im Januar und
Februar 2021 (vgl. 389. Newsletter). Dies gilt auch für die kommunale Beteiligung. Das heißt konkret: Der Beitragsersatz ist möglich für Kinder, die die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle an nicht mehr als fünf Tagen (Bagatellregelung) im betreffenden Monat besucht haben.

Weiteres Vorgehen ab dem 22. Februar 2021
Aktuell sinken die Inzidenzwerte in Bayern stetig. Kindertageseinrichtungen sind
Bildungseinrichtungen und daher – genau wie Kindertagespflegestellen – ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Gesellschaft. Ab dem 22. Februar 2021 ist im Bereich der Kindertagesbetreuung, vorbehaltlich der Zustimmung des Bayerischen Landtags, die Rückkehr in den eingeschränkten Regelbetrieb möglich. Das bedeutet:

Grundsätzlich können alle Kinder ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle wieder besuchen. Dies gilt allerdings nur in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-TagesInzidenz von unter 100.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 bleiben die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen geschlossen, wobei eine Notbetreuung wie im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis zum 21. Februar 2021 zulässig bleibt.

Informationen für Eltern
Beitragsersatz für die Monate Januar 2021 und Februar 2021
Liebe Eltern,
die Bayerische Staatsregierung hat am 26. Januar 2021 entschieden, Eltern, wie auch schon in den Monaten April, Mai und Juni 2020, pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten. Der Beitragsersatz gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 für die Monate Januar 2021 und Februar 2021. Die Bayerische Staatsregierung und die Kommunalen Spitzenverbände in Bayern haben vereinbart, dass der Freistaat 70 Prozent der Kosten des Beitragsersatzes trägt und die Kommunen sich mit 30 Prozent beteiligen. Der Freistaat leistet seinen Anteil unabhängig von einer kommunalen Beteiligung im Einzelfall. Der Beitragsersatz ist ein Angebot an die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegestellen. Diese können den Beitragsersatz in Anspruch nehmen (und dürfen dann keine Elternbeiträge
verlangen), müssen dies aber nicht. Das bedeutet, die Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflegestellen können sich auch dafür entscheiden, die Elternbeiträge weiter von Ihnen zu verlangen. Ob und in welchem Umfang Elternbeiträge trotz der Schließungen geschuldet sind, richtet sich nach Ihrem Betreuungsvertrag bzw. der kommunalen Satzung. Sie können unter folgenden Voraussetzungen vom Beitragsersatz profitieren bzw. sind vom Elternbeitrag befreit:
· Ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle wird nach dem Bayerischen
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert und hat sich dafür
entschieden, am Angebot Beitragsersatz teilzunehmen und
· Ihr Kind hat die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle im betreffenden
Monat an nicht mehr als fünf Tagen besucht.
Beispiel:
Ihr Kind besucht die Kindertageseinrichtung im Januar 2021 insgesamt an sieben
Tagen und im Februar 2021 an insgesamt fünf Tagen. Für den Monat Januar 2021
kann kein Beitragsersatz geleistet werden, da die Bagatellgrenze von fünf Tagen
überschritten wurde. Für den Monat Februar 2021 hingegen kann der Beitragsersatz
erfolgen.
Sollten die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach dem 14. Februar 2021 wieder öffnen, so können Sie dennoch auch im Februar vom Beitragsersatz profitieren,
wenn Sie Ihr Kind im Februar 2021 freiwillig an nicht mehr als fünf Tagen in die
Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle bringen.
Sie müssen im Hinblick auf den Beitragsersatz nichts weiter tun – Ihre
Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle wird, sofern sie am Beitragsersatz
teilnimmt, die Elternbeiträge entweder nicht erheben oder Ihnen zurückerstatten. Hierfür werden wir noch eine Frist bestimmen. Der Elternbeitrag umfasst übrigens alle Kosten, die Sie als Eltern für die Betreuung Ihres Kindes an den Träger leisten müssen, unabhängig davon, ob sie als Elternbeitrag oder anders bezeichnet werden. Davon umfasst sind insbesondere auch die Aufwendungen für das Mittagessen.
Mit freundlichen Grüßen

Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung

Zusatzinformationen der Stadt Ellingen:

Der Februarbeitrag wird nicht abgebucht. Bereits zuviel abgebuchte Beiträge für Januar werden mit dem Märzbeitrag verrechnet. .

Informationen zu den zusätzlichen Kinderkrankentagen

Der Bundestag und der Bundesrat haben beschlossen, rückwirkend zum 05.01.2021 die Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind von zehn auf 20 Tage zu verdoppeln (für Alleinerziehende auf 40 Tage) und eine Inanspruchnahme auch ohne Erkrankung des Kindes bei geschlossenen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bzw. bei einem eingeschränkten Betrieb zu ermöglichen.

Anträge auf das Kinderkrankengeld in diesen Fällen sind durch die Eltern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Eine Krankschreibung durch eine Ärztin oder einen Arzt bedarf es in den Fällen des Arbeitsausfalls aufgrund der Kinderbetreuung nicht, da die Kinder ja nicht krank sind. Die Krankenkassen können einen von den Einrichtungen auszufüllenden Nachweis verlangen. Hierfür hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung entwickelt. Diese Musterbescheinigung kann von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen verwendet werden und dem formellen Antrag der Eltern bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung beigelegt werden. Die Bescheinigung finden Sie hier.



Weitere Informationen zu den Regelungen rund um die Erweiterung der Kinderkrankentage und dazu, welche Unterstützung privat krankenversicherte Eltern erhalten, finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und auf der Homepage des  Bundesfamilienministeriums.

Für weitere Rückfragen sollten die Eltern sich an ihre gesetzliche Krankenkasse wenden, da diese am Ende über die Gewährung des Kinderkrankengeldes entscheidet.

Die Maßnahmen wurden verlängert und gelten vorerst bis 14.Februar 2021.

Bis zum 31. Januar 2021 gilt Folgendes:

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen für Kinder sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung werden grundsätzlich untersagt. Folgende Personengruppen sollen eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können:

  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
  • Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
  • Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Es wird an die Eltern appelliert, eine Notbetreuung tatsächlich nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies unbedingt notwendig ist. Dies ist bspw. dann nicht der Fall, wenn eine Betreuung im häuslichen Umfeld auch anderweitig sichergestellt werden kann.

Die Notbetreuung kann ferner nur dann in Anspruch genommen werden, wenn

  • das Kind keine Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit aufweist,
  • das Kind nicht in Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person steht bzw. seit dem Kontakt 14 Tage vergangen sind,
  • das Kind keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

Eltern, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen wollen, bringen bitte das ausgefüllte Formular zur Bestätigung der Notbetreuung mit.

Der Rahmenhygieneplan findet weiterhin Anwendung.

Testpflicht für Reiserückkehrende aus Corona-Risikogebieten
Der Ministerrat hat am 22. Dezember 2020 eine Testpflicht für alle Urlaubs- und
Familienrückkehrende beschlossen. Das bedeutet konkret:

Jeder, der aus einem Corona Risikogebiet nach Bayern einreist, muss entweder schon bei der Einreise einen negativen Test vorweisen oder umgehend zum Testen gehen. Das gilt sowohl für Erwachsene als auch für Kinder.
Informationen darüber, welche Gebiete derzeit als Risikogebiet eingestuft sind, sind auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts unter folgendem Link zu finden:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Die Testpflicht dient auch dem Schutz der Kinder und der Beschäftigten in den
Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Deswegen erscheint es uns wichtig, auf die Testpflicht auch auf diesem Weg ausdrücklich hinzuweisen.
Bereits jetzt gilt für Einreisende aus Risikogebieten eine strenge Quarantänepflicht. Diese wird durch die Testpflicht weiter verschärft. Alle Rückkehrenden aus Risikogebieten müssen innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise nach Bayern ein negatives Testergebnis bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Der Test kann bereits im Ausland vorgenommen werden, darf aber bei der Einreise nach Bayern nicht älter als 48 Stunden sein.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Dieses hat hilfreiche Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Einreise-Quarantäneverordnung und zur Testpflicht für Reiserückkehrerinnen und
Reiserückkehrer unter folgendem Link zusammengestellt:
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung ab 16. Dezember 2020

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten haben sich auf-grund der noch immer steigenden Infektionszahlen auf weitere Einschränkungen für das öffentliche Leben vom kommenden Mittwoch (16. Dezember 2020) verständigt. Hiervon sind auch die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen betroffen. Der Bayerische Ministerrat hat am 14. Dezember 2020 beschlossen, die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zu schließen, wobei eine Notbetreuung zulässig bleibt.

Wir möchten Sie vorab schon einmal über die voraussichtlichab Mittwoch, den 16. Dezember 2020, geltenden Regelungen informieren.

„Voraussichtlich“ deshalb, weil der Landtag den Regelungenam Dienstag, den 15. Dezember 2020, noch zustimmen muss.Sollten sich daraufhin noch Änderungen ergeben, so werden wir Sie hierüber gesondert informieren.

Ab Mittwoch, dem 16. Dezember 2020, gilt daher voraussichtlich Folgendes:

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung werden grundsätzlich untersagt. Die Frage einer Notfallbetreuung wurde mit dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege erörtert. Danach sollen folgende Personengruppen eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können:

Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, ins-besondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,

Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,

Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,

Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Anders als im Frühjahr haben wir diesmal darauf verzichtet, spezielle Berufsgruppen festzulegen, die zur Notbetreuung berechtigen. Vielmehr wird auf den Bedarf der Eltern abgestellt. Wir appellieren daher an die Eltern, Kinderbetreuung tatsächlich nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Betreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann.

Formular: Bestätigung Notbetreuung

Betreffend: ___________________________________(Name des Kindes)

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich an folgenden Tagen zu folgender Uhrzeit eine Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen kann und daher auf eine Notbetreuung dringend angewiesen bin:

Wochentag Datum Uhrzeit

__________________________________________________

Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r

Klar ist, dass auch weiterhin keine Kinder mit reduziertem Allgemeinzustand oder Kinder, die in Quarantäne sind oder die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit COVID-19 infizier-ten Personen hatten, die Notbetreuung besuchen dürfen. Insoweit gelten die Regelungen des Rahmenhygieneplans unverändert fort. Dies gilt auch für die Regelungen zu Kindern mit Erkältungssymptomen.

neue geänderte Informationen zur Kindertagesbetreuung ab dem 2. Dezember 2020
Pflicht zur Vorlage eines Attestes entfällt für Kinder


Bund und Länder haben in der vergangenen Woche erneut eine klare Entscheidung
zugunsten der Bildung bei Einschränkungen in anderen Bereichen wie Gastronomie, Kultur und Freizeiteinrichtungen getroffen: Die Kindertageseinrichtungen geöffnet
bleiben.
Der Rahmenhygieneplan entfaltet daher auch über den 30. November 2020 hinaus Wirkung und dient den Kitas weiterhin als Orientierungsrahmen.
Die Erfüllung der Attestpflicht bei Kindern nach durchstandener Erkrankung mit schwererer Symptomatik hat sich in der Praxis mitunter als schwierig erwiesen. Uns haben hierzu immer wieder Rückmeldungen erreicht, dass entsprechende Atteste von den Eltern nicht oder nicht zeitnah zu bekommen waren. Wir haben diese wertvollen Rückmeldungen aus der Praxis zum Anlass genommen, die Frage einer Attestpflicht unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens erneut zwischen den betroffenen Staatsministerien, dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und Vertreter/innen der Kinderärzte zu diskutieren. Ziel dabei war es, eine praktikable Regelung zu erreichen, die gleichzeitig dem Schutzbedürfnis der Beschäftigten und der anderen Kinder gerecht wird.
Im Ergebnis wird der Rahmenhygieneplan unter Punkt 1.1.1 an die tatsächlichen
Gegebenheiten angepasst:
Zukünftig müssen Kinder auch nach einer Erkrankung mit schwererer Symptomatik kein Attest oder einen negativen Corona-Test mehr vorlegen. Zum Ausgleich wird der Zeitraum, nach dem es den Kindern möglich ist, die Kitas wieder zu besuchen, auf 48 Stunden verlängert. Diese Regelung wurde im Einvernehmen aller Beteiligten und unter Beachtung der Einschätzungen aus Medizin und der Ärzteschaft erarbeitet.
Das bedeutet:

Die Wiederzulassung zur Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle ist erst wieder möglich, sofern das Kind bei gutem Allgemeinzustand mindestens 48 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist. Auf Verlangen der Einrichtungsleitung müssen die Eltern/Personensorgeberechtigten eine schriftliche Bestätigung über die Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden vorlegen.

Formular:

Schriftliche Bestätigung über die Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden


Betreffend: ___________________
(Name des Kindes)


Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass mein Kind seit 48 Stunden symptomfrei

(bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist.


Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r

Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern in Kindertageseinrichtungen, HPTs und Kindertagespflegestellen
Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte
Stand: 16. November 2020

Wann muss mein Kind auf jeden Fall zuhause bleiben?
Kranken Kindern mit akuten Symptomen einer übertragbaren Krankheit wie
Fieber
Husten
Kurzatmigkeit bzw. Luftnot
Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns
Hals- oder Ohrenschmerzen (fiebriger) Schnupfen
Gliederschmerzen
starke Bauchschmerzen
Erbrechen und/oder Durchfall
ist der Besuch der Kita, HPT oder Kindertagespflegestelle nicht erlaubt.

Ein Besuch der Kita/HPT/Kindertagespflegestelle ist erst wieder möglich, wenn
das Kind bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis
auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist,
das Kind 24 Stunden fieberfrei war und
zusätzlich ein entsprechendes ärztliches Attest oder ein negativer Corona-Test
(PCR- oder Antigen-Test) vorliegt (Entscheidung über Test trifft Ärztin/Arzt).


Darf mein Kind mit leichten, neu aufgetretenen und nicht fortschreitenden Erkältungssymptomen (Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten) in die
Kita/HPT/Kindertagespflegestelle gehen?
Vorab ist zu sagen: Eine Besuchspflicht der Betreuungseinrichtung gibt es nicht.
Kindern in Kinderkrippe/Kindergarten/Kindertagespflegestelle/HPT bis zum Schulalter und Schulkindern der Grundschulen/Grundschulstufen ist der Besuch der Betreuungseinrichtung mit leichten, neu auftretenden nicht fortschreitenden
Krankheitssymptomen (wie Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten ohne
Fieber) erlaubt.

Für Kinder ab der Jahrgangsstufe 5 gilt:
o Ab dem Tag, an dem die Symptome aufgetreten sind, ist der Besuch der
Betreuungseinrichtung nicht erlaubt.
o Der Besuch der Betreuungseinrichtung ist erst wieder möglich, wenn
nach mindestens 48 Stunden nach Auftreten der Symptome kein
Fieber entwickelt wurde und im häuslichen Umfeld keine Erwachsenen an Erkältungssymptomen
leiden bzw. bei diesen eine SARS-CoV-2-Infektion ausgeschlossen
wurde.

Ab dem 12.11.2020 gelten von Seiten der bayerischen Staatsregierung folgende Neuerungen bezüglich innerbetrieblicher Verfahrensanweisungen zur Einhaltung der Infektionshygiene, um die Pandemie einzudämmen:

Der Drei-Stufen-Plan, der sich grundsätzlich an der Sieben-Tage-Inzidenz des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt orientiert hat, wird bis mindestens 30. November 2020 ausgesetzt.
Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung allein aufgrund eines bestimmten eingetretenen Inzidenzwerts erfolgen nicht. Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen/HPTs werden nur angeordnet, wenn ein Infektionsgeschehen vorliegt.

Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, starkem Husten, Hals- oder
Ohrenschmerzen, Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall haben keinen Zugang zur
Kindertagesbetreuung/HPT.

Kranke Kinder in Kinderkrippe/Kindergarten bis zum Schulalter in
reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, starken
Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Kindertagesbetreuung.

Die Wiederzulassung zur Kindertagesbetreuung nach einer Erkrankung ist in
Kinderkrippe/Kindergarten erst wieder möglich, sofern das Kind bei
gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist. Der fieberfreie Zeitraum soll 24 Stunden betragen. Für eine Wiederzulassung zur Kindertagesbetreuung ist zusätzlich zu der Symptomfreiheit von 24 Stunden die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attests erforderlich. 
Die Entscheidung über die Durchführung eines Tests wird nach ärztlichem Ermessen unter Einbeziehung der Testressourcen und der Testlaufzeitzeit getroffen.

Kindern in Kinderkrippe/Kindergarten bis zum Schulalter ist bei leichten,
neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und
gelegentlicher Husten ohne Fieber) ein Besuch der Kindertagesbetreuung ohne negatives SARS-CoV-2-Testergebnis (PCR- oder Antigen-Test, nachstehend: AG-Test) oder ärztliches Attest weiterhin möglich.

Damit sind alle anderen Regelungen außer Kraft gesetzt.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Landkreis Weißenburg Gunzenhausen befinden wir uns laut Jugendamt Weißenburg in Stufe 2. Das bedeutet für den Ablauf im Kinderhaus:


Entscheidung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes
Stufe 1
z.B. weniger als 35 Fälle
Stufe 2
z.B. 35 – 50 neue Fälle

Stufe 3
z.B. mehr als 50 neue Fälle
pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage


Schutz- und Hygienekonzept gemäß aktuellem
Rahmen-Hygieneplan in allen Kindertageseinrichtungen erforderlich
Regelbetrieb: alle Kinder können die Einrichtung besuchen
Kinder mit leichtem Schnupfen/Husten ohne Fieber dürfen die Einrichtung besuchen ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests.


Regelbetrieb: alle Kinder können die Einrichtung besuchen, aber:
Gesundheitsamt ordnet zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der Infektionsgefahr an:


  • keine offene oder teiloffene
    Arbeit mehr
    • Bildung fester Gruppen zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten.
    Die Beschäftigten müssen eine Mund-Nasenbedeckung
    tragen.

Die Entscheidung, wann Stufe 3 notwendig wird, obliegt dem örtlichen Gesundheitsamt. Aktuelle Änderungen und Maßnahmen, sowie einschränkende Regelungen geben wir Ihnen, sobald es aktuell wird, weiter.

 

München,12. August 2020

Achtung : neue verbindliche Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales gültig für den Regelbetrieb zum 1. September 2020

Coronavirus

Informationen für die Eltern gültig ab 1.September 2020

Umgang mit Kindern mit leichten Krankheitssymptomen

Aufgrund des fragilen Infektionsgeschehens und insbesondere zum Schutz der Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen gilt im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs seit dem 1. Juli 2020, dass Kinder mit Symptomen einer akuten, übertragbaren Krankheit die Kindertageseinrichtungen nicht betreten dürfen. Mit dem 1. September erfolgt –bei stabilem Infektionsgeschehen –die Rückkehr in den Regelbetrieb. Aus epidemiologischer Sicht ist bei leichten Krankheitssymptomen von Kindern dann ein Ausschluss aus der Kindertagesbetreuungseinrichtung nicht länger erforderlich. Um auch künftig bei einer ungünstigen Entwicklung des Infektionsgeschehens einen präventiven Ausschluss von Kindern schon bei leichten Krankheitssymptomen zu vermeiden, ist vorgesehen, örtlich begrenzt nach Maßgabe eines Stufenplans zu reagieren. Welche Stufe vorliegt bzw. wie auf welche Gefährdungslage zu reagieren ist, geben die Gesundheitsämter vor.Es werden folgende Phasen unterschieden:

Stufe 1 –Grüne Phase: Regelbetrieb

Stufe 2 –Gelbe Phase: Eingeschränkter Betrieb

Stufe 3 –Rote Phase: Eingeschränkte Notbetreuung

Anhand dieser Stufen entscheidet sich auch, wie mit Kindern mit leichten Krankheitssymptomen umgegangen wird: Wir bitten Sie, Ihr Kind in keinem Fall in die Kindertageseinrichtung zu bringen, wenn das Kind krank ist und z.B. folgende Krankheitszeichen hat: Fieber, Durchfall, starke Bauch-schmerzen, Hals-und Ohrenschmerzen, starken Husten.

Kinder mit milden Krankheitssymptomen wie Schnupfen ohne Fieber oder gelegentliches Husten dürfen aus epidemiologischer Sicht in Stufe 1und Stufe 2 die Kindertageseinrichtungen besuchen. Bei Stufe drei ist die Zahl der Kinder, die die Einrichtung besuchen dürfen, generell zu beschränken. Soweit Kinder im eingeschränktem Notbetrieb die Einrichtung grundsätzlich besuchen dürfen, aber milde Krankheitssymptomen aufweisen, dürfen die Kinder die Einrichtung nur nach einem negativen Corona-Test betreten. Verschlechtert sich der Allgemeinzustand des Kindes während des Besuchs, bitten wir Sie, Ihr Kind möglichst rasch von der Kindertageseinrichtung abzuholen. Sie können Ihr Kind dann wieder in die Kindertageseinrichtung bringen, wenn es wieder in einem guten Allgemeinzustand ist und die Symptome abgeklungen sind, insbesondere Fieberfreiheit besteht. Die Vorlage eines Attestes wird seitens des Familienministeriums nicht gefordert.Uns ist bewusst, dass Sie als Eltern in den letzten Monaten besonders gefordert und belastet waren. Wir möchten uns daher ganz ausdrücklich für Ihre Geduld und Disziplin bedanken.

Formular: Bestätigung über Erhalt der Elterninformation

Betreffend:_______________________________ (Name des Kindes)

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass mir das Informationsblatt ausgehändigt wurde und dass ich die Informationen zur Kenntnis genommen und verstanden habe.

_________________________________________________________Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigter

Achtung : neue verbindliche Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales gültig für den eingeschränkten Regelbetrieb zum 1. Juli 2020

Informationen für die Eltern


Seit dem 1. Juli 2020 befinden sich die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im eingeschränkten Regelbetrieb.
Das bedeutet zum einen, dass alle Kinder ihre Kindertageseinrichtung wieder besuchen dürfen, sofern sie
· keine Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit haben,
· nicht in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen bzw. seit dem Kontakt mindestens 14 Tage vergangen sind und
· keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.
Zum anderen bedeutet eingeschränkter Regelbetrieb, dass weiterhin jede Kindertageseinrichtung und Kindertagespflegestelle sich an ein Schutz- und Hygienekonzept halten muss. Wir bitten Sie als Eltern, sich auf die neue Gestaltung des Kita-Alltags Ihres Kindes einzustellen und den Infektionsschutz zu unterstützen. Das dient der Sicherheit und Gesundheit Ihres eigenen Kindes sowie aller anderen Kinder in der Einrichtung, dem Schutz der Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung und zuletzt auch Ihnen selbst. Wir bitten Sie außerdem eindringlich, sich auch selbst an das Schutz- und Hygienekonzept ihrer Kita bzw. Tagespflegestelle zu halten. Das gilt besonders für das Bringen und Abholen Ihres Kindes.
Der pädagogische Alltag muss an das Schutz- und Hygienekonzept angepasst werden: Eine uneingeschränkte Rückkehr zur Praxis zu Zeiten vor der Pandemie ist leider noch nicht möglich. Die Kontakte jedes einzelnen Kindes bzw. Beschäftigten sollen möglichst begrenzt werden. Hierzu empfehlen wir, die Kinder einer festen Gruppen zuzuordnen. Dies eröffnet die Möglichkeit, in einem Verdachtsfall auf eine Schließung der gesamten Einrichtung verzichten zu können. Der Freistaat gibt jedoch nur einen Rahmen-Hygieneplan vor. Ihre Einrichtung kann daher den Infektionsschutz auch auf anderem Wege sicherstellen. Sollten Sie zur konkreten Umsetzung in Ihrer Einrichtung Fragen haben, wenden Sie sich also bitte an ihre Einrichtungsleitung.
Ihr wichtigster Beitrag zur Unterstützung des eingeschränkten Regelbetriebs ist es, Ihr Kind nicht zur Betreuung zu bringen, wenn es Symptome einer übertragbaren
 Krankheit zeigt. Das Kind darf die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn es ganz gesund ist.
Dabei geht es nur um akute Krankheiten: Kinder mit chronischen Krankheiten, die nicht übertragbar sind und bei denen die Ursache der Krankheitssymptome geklärt ist (z.B. Heuschnupfen, Asthma, Bronchitis), dürfen die Einrichtungen besuchen.
Kinder, die beispielsweise auch nur geringfügige Erkältungssymptome haben, dürfen ihre Kita nicht betreten. Dies sollte schon im Normalbetrieb ständige Praxis sein. In Zeiten einer Pandemie muss darauf aber besonders geachtet werden. Nur so kann das Risiko der Verbreitung des Corona-Virus begrenzt werden. Natürlich stehen die Eltern damit vor besonderen organisatorischen Herausforderungen. Wir bitten Sie aber die Konsequenzen zu bedenken, wenn anders verfahren würde und es zu einer Infektion mit dem Corona-Virus käme. Dann müsste ggf. die Einrichtung geschlossen werden und es müssten Kinder und unter Umständen ganze Familien sowie die Beschäftigten in Quarantäne geschickt werden. Der Eingriff wäre also deutlich größer.
Die Einrichtungsleitungen bzw. Tagespflegepersonen sind daher berechtigt, diese Kinder von der Kindertagesbetreuung auszuschließen. Auch ein ärztliches Attest, das ein Kind als gesund ausweist, muss nicht akzeptiert werden, wenn das Kind noch Symptome hat und diese nicht in Verbindung mit einer chronischen Erkrankung stehen. Ein ärztliches Attest muss von der Leitung der Kita bzw. von der Tagespflegeperson nur dann akzeptiert werden, wenn es bescheinigt, dass die Symptome des Kindes von einer chronischen, nicht übertragbaren Krankheit herrühren.
Der Bayerischen Staatsregierung ist bewusst, dass die Zeit der Betretungsverbote die Eltern vor größte Herausforderungen gestellt hat. Wir danken Ihnen ausdrücklich für Ihren wichtigen Beitrag zum Infektionsschutz. Es ist in unser aller Interesse, das Nötige dafür zu tun, Infektionsgeschehen in der Kindertagesbetreuung und damit verbunden erneute weitreichende Beschränkungen für die Zukunft soweit irgend möglich auszuschließen. Wir bitten um Ihre Mithilfe!

Ab dem 1. Juli 2020 ist im Bereich der Kindertagesbetreuung die Rückkehr in den eingeschränkten Regelbetrieb möglich. Die bislang noch bestehenden Betretungsverbote werden nicht über den 30. Juni 2020 hinaus verlängert. Damit gehen wir von der erweiterten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb über.

Eingeschränkter Regelbetrieb bedeutet, dass alle Kinder ihre Kindertageseinrichtung wieder regulär besuchen dürfen, sofern sie ·

keine Krankheitssymptome aufweisen, ·

nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen bzw. seit dem Kontakt mindestens 14 Tage vergangen sind und ·

keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

Ausweitung der Notbetreuung ab dem 15. Juni 2020

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die Betretungsverbote für gebäudebezogene Kindertageseinrichtungen bis einschließlich 30. Juni 2020 verlängert. Jedoch wird – wie bereits angekündigt – ab dem 15. Juni 2020 die Notbetreuung in diesen Kindertageseinrichtungen auf folgende Gruppen ausgeweitet.

Sofern es das Infektionsgeschehen zulässt, sollen ab dem 1. Juli 2020 alle Kinder wieder regulär in ihrer Kindertageseinrichtung betreut werden können.

Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig werden Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 1 BayEUG schulpflichtig werden, dürfen ab 15. Juni 2020 ihre Kita wieder besuchen.

Das sind die Kinder, · die bis zum 30. September 2021 sechs Jahre alt werden, · deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht verschoben haben oder · die bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Zum 25. Mai 2020 wurde bereits den Vorschulkindern die Möglichkeit zum Kita-Besuch gegeben. Nun folgt der nächstjüngere Jahrgang.

Krippenkinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen Die Krippenkinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen, werden ab 15. Juni 2020 ebenfalls zur Notbetreuung zugelassen.

Das sind zum einen – unabhängig von der Einrichtungsform – alle Zweijährigen.

Zum anderen sind es die Dreijährigen, die den Übergang in einen Kindergarten bzw. eine Kindergartengruppe (ggf. innerhalb derselben Einrichtung) noch vor sich haben. Das sind typischerweise die Kinder, für die nach Art. 21 Abs. 5 Satz 5 bzw. Satz 6 BayKiBiG der Gewichtungsfaktor 2,0 geleistet wird.

Der Übergang von der Krippe in den Kindergarten als erster institutioneller Übergang ist ein wichtiger Schritt für die Kinder. Aus pädagogischer wie auch aus entwicklungspsychologischer Sicht ist es erforderlich, die Kinder auf den Übergang vorzubereiten und ihnen die Verabschiedung von der Krippe zu ermöglichen. Zugelassen werden daher die ältesten Krippenkinder. Nicht umfasst sind die jüngsten Kindergartenkinder, da bei diesen regelmäßig kein Wechsel der Einrichtung bevorsteht.

Geschwister Auch Kinder, die mit den eben genannten Kindern in einem Haushalt leben und in derselben Einrichtung betreut werden, dürfen ab 15. Juni 2020 betreut werden. Diese Kinder werden zwar mit dem Begriff „Geschwisterkinder“ umschrieben, auf ein Verwandtschaftsverhältnis kommt es aber ausdrücklich nicht an. Es sollte darauf geachtet werden, Geschwisterkinder in der gleichen Gruppe zu betreuen, um keine zusätzlichen möglichen Infektionsketten zu eröffnen. Dieselbe Kindertageseinrichtung liegt dann vor, wenn es sich räumlich um eine einheitliche bzw. verbundene Einrichtung handelt. Ob verschiedene Betriebserlaubnisse vorliegen, ist dabei unbeachtlich.

Keine kranken Kinder in die Notbetreuung Voraussetzung für die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Notbetreuung ist weiterhin, dass das Kind · keine Krankheitssymptome aufweist, · nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind, · und das Kind keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/200602_vor-vorschulkinder.pdf

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/200602_krippenabschlusskinder.pdf

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/200522_erklarung_notbetreuung_vorschulkinder.pdf

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/200522_erklarung_notbetreuung_geschwisterkinder.pdf

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/200522_erklarung_notbetreuung_kritische_infrastruktur.pdf

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-326
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung

  1. Es wird Folgendes angeordnet: 1.1 An allen gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen entfallen die regulären Betreuungsangebote. 1.2 Kinder dürfen gebäudebezogene Kindertageseinrichtungen für den oben genannten Zweck nicht betreten. 2. Der Träger einer gebäudebezogenen Kindertageseinrichtung soll ein Betreuungsangebot zur Verfügung stellen. Kinder die nach den Nrn. 3 und 4 zu dessen Inanspruchnahme berechtigt sind, sind vom Verbot nach den Nrn. 1.1 und 1.2 ausgenommen. Voraussetzung ist, dass das Kind – keine Krankheitssymptome aufweist, – nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und – keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt. 3. Das Betreuungsangebot nach Nr. 2 darf in Anspruch genommen werden von 3.1 Kindern, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des SGB VIII angeordnet wurde bzw. Kindern, deren Eltern einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben, 3.2 Kindern mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, wenn ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung durch Bescheid gemäß § 120 Abs. 2 SGB IX festgestellt ist, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden, 3.3 Schülerinnen und Schülern an den Tagen, an denen sie den Unterricht vor Ort in der Schule besuchen, 3.4 Schülerinnen und Schülern, die nach den Nrn. 2.4 oder 2.5 der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Schulen und Heilpädagogischen Tagesstätten vom 8. Mai
    BayMBl. 2020 Nr. 275 19. Mai 2020
    Seite 2 von 5
    2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-294, BayMBl. Nr. 251 vom Entfall des Unterrichts vor Ort ausgenommen waren, in der Zeit vom 2. Juni 2020 bis 12. Juni 2020, 3.5 Kindern, die für eine Einschulung zum Schuljahr 2020/21 an einer Grund- oder Förderschule angemeldet sind, 3.6 Kindern, die mit einem Kind, das nach den Nrn. 3.2 oder 3.5 das Betreuungsangebot in Anspruch nehmen darf, in einem gemeinsamen Haushalt leben und dieselbe Kindertageseinrichtung besuchen. 4. Das Betreuungsangebot nach Nr. 2 darf neben den Anwendungsfällen der Nr. 3 in Anspruch genommen werden, wenn das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann und wenn 4.1 ein Erziehungsberechtigter – in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder – als Vor- oder Abschlussschülerin oder -schüler am Schulunterricht teilnimmt und aus diesem Grund an der Betreuung des Kindes gehindert ist oder 4.2 eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender – erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist, – an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert ist oder an einer Einrichtung studiert, die gem. Art. 86 Abs. 1 oder 2 BayHSchG Studiengänge durchführt, und aufgrund des Studiums an einer Betreuung des Kindes gehindert ist, – eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichtet und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder – zu ihrer bzw. seiner Berufsausbildung mit oder ohne Arbeitsentgelt beschäftigt ist und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist, oder 4.3 beide Erziehungsberechtigte erwerbstätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in den jeweiligen Tätigkeiten an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und einer dieser Erziehungsberechtigten aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten regelmäßig den überwiegenden Teil der Woche nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann. 5. Kinder dürfen Betreuungsangebote von (Groß-)Tagespflegestellen und nicht gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen nicht nutzen, wenn sie – Krankheitssymptome aufweisen, – in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person keine 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen, oder – einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen. 6. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der in den Nrn. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen. 7. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie auf die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen. 8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 25. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2020 außer Kraft.
    Begründung
    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige,
    BayMBl. 2020 Nr. 275 19. Mai 2020
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    Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern weiterhin verbreitet. In allen Regierungsbezirken ist ein fortgesetztes Infektionsgeschehen feststellbar. Der Vielzahl von Infektionen mit zum Teil tödlichem Verlauf steht eine hohe Dunkelziffer von Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen gegenüber. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Wie Erwachsene können sie aber Überträger von SARS-CoV-2 sein – wahrscheinlich auch ohne Symptome zu zeigen. Dabei besteht in den Kindertageseinrichtungen nach bisherigem Stand nach wie vor eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Bestehen aber Infektionsketten, ist eine Ausbreitung ohne eine Schließung der betroffenen Einrichtung nur noch schwer einzudämmen. Das Einhalten der nötigen disziplinierten Hygieneetikette ist abhängig von der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung. Zumal bei Kindern jüngeren Alters bedarf es insofern einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Je größer die Zahl der Kinder sowie der regelmäßig vorhandenen Rückzugsmöglichkeiten in der jeweiligen Einrichtung, desto schwieriger ist es für die Aufsichtspersonen diese Unterstützung sicherzustellen. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit ist die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb von Kindertageseinrichtungen ausbreiten, noch immer besonders hoch. Somit wäre damit zu rechnen, dass immer mehr Kinder Überträger von SARS-CoV-2 sein werden. Dies hätte die Konsequenz eines weiteren Infektionsdrucks auf die mittlere Altersgruppe (Erwerbstätige) sowie die vulnerablen, höheren Altersgruppen. Letztere gilt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aber besonders zu schützen. Aus den genannten Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz vulnerabler Gruppen eine weitere großflächige Schließung der Kindertageseinrichtungen bis zum 14. Juni 2020 fachlich geboten. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für drei weitere Wochen unterbunden. Ziel ist eine Verlangsamung der Ausbreitung von COVID-19. Dies hätte zur Folge, dass die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz. Die mit dieser Allgemeinverfügung einhergehenden Ausweitungen der zum Besuch der Notbetreuung berechtigten Kindern trägt der Tatsache Rechnung, dass das Infektionsgeschehen in den vergangenen Wochen rückläufig war. Dennoch ist es insbesondere notwendig, die Größe der Gruppen, in denen die Kinder betreut werden, konstant und möglichst klein zu halten. Daher ist weiterhin ein Betretungsverbot für rund die Hälfte der Kind notwendig, um diese kleinen Gruppen gewährleisten zu können. Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Die Rechte und Interessen der Kinder, der Eltern und des Personals der Einrichtungen treten demgegenüber zurück. Hinsichtlich der aus der Allgemeinverfügung vom 13. März 2020 (Az. 51-G8000-2020/122-65, BayMBl. Nr. 140), geändert durch Allgemeinverfügung vom 21. März 2020 (Az. G51-G8000-2020/122-65, BayMBl. Nr. 166), vom 16. April 2020 (Az. 51b-G8000-2020/122-216, BayMBl. Nr. 207), vom 24. April 2020 (Az. 51bG8000-2020/122-228, BayMBl. Nr. 224) sowie vom 8. Mai 2020 (Az. GZ6a-G8000-2020/122-295, BayMBl. Nr. 250) unverändert übernommenen Vorschriften wird auf die dortige Begründung verwiesen. Zu folgenden Punkten ergaben sich Änderungen:
    Zu Nr. 1: Aufgrund der weiterhin bestehenden Risikolage bleiben die Betretungsverbote in gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen bis einschließlich 14. Juni 2020 bestehen.
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    In Großtagespflegestellen betreuen in der Regel zwei feste Tagespflegepersonen insgesamt acht bis maximal zehn Kinder zeitgleich in angemieteten Räumlichkeiten. Hier ist im Unterschied zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung seit jeher im täglichen Betrieb eine klare Zuordnung von Tagespflegekind und Tagespflegeperson notwendig. Gruppenübergreifende Angebote, gemeinsame Nutzung von Räumen mit anderen Gruppen, ein Wechsel der Betreuungspersonen o. Ä. ist, anders als in regulären Kindertageseinrichtungen, hier nicht üblich. Es handelt sich um eine familienähnlich geführte Betreuung mit hoher Bindungsqualität und einer festen und überschaubaren Kinderanzahl. Infektionswege und Kontaktpersonen können in dieser Betreuungsform problemlos nachvollzogen werden. Nicht gebäudebezogene Kindertageseinrichtungen sind dauerhafte personelle und sächliche Verbindungen ohne Räumlichkeiten wie z. B. Waldkindergärten. Kein Gebäudebezug ist gegeben, wenn nur ein Bauwagen oder ähnliche Schutzgelegenheiten vorliegen. Im Falle nicht gebäudebezogener Kindertageseinrichtungen halten die Kinder sich den weit überwiegenden Teil des Tages an der frischen Luft auf, es besteht viel Platz. Daher ist dort das Ansteckungsrisiko tendenziell geringer.
    Zu Nr. 3.4: Die Schulkinder, die bis zum Beginn der Pfingstferien den Unterricht vor Ort in der Schule wieder besuchen dürfen, dürfen auch in den Pfingstferien die reguläre Kindertageseinrichtung besuchen. Hier werden durch den Besuch während der Pfingstferien keine neuen Infektionsketten in Gang gesetzt.
    Zu Nr. 3.5: Die Kinder, die zum Schuljahr 2020/2021 tatsächlich eingeschult werden, dürfen wieder betreut werden. Kindertageseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen. Mit zunehmendem Alter treten vermehrt themenbezogene Bildungs- und Erziehungsziele sowie die Stärkung ausgewählter Kompetenzen mit Blick auf den Übergang in die Schule in den Vordergrund. Den Vorschulkindern wird daher ein „Abschluss“ der Kindergartenzeit ermöglicht, auch, um sie auf den Übergang in die Grund- oder Förderschule und den damit einhergehenden Rollenwechsel vom Kindergarten- zum Schulkind vorzubereiten. Auch sind Vorschulkinder aufgrund ihres höheren Alters und der höheren Einsichtsfähigkeit in der Regel besser und eher in der Lage, die notwendigen Hygienemaßnahmen einzuhalten. Sie könnten bei einer weiteren Öffnung auch als Vorbilder für die jüngeren Kinder dienen. Kinder, deren Erziehungsberechtigte die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschoben haben, was der Schule spätestens bis zum 10. April schriftlich mitzuteilen war, dürfen noch nicht wieder betreut werden. Um die Anzahl der Kinder, die in festen, möglichst kleinen Gruppen betreut werden sollen, nicht zu groß werden zu lassen, können diese Kinder vom Betretungsverbot nicht ausgenommen werden. Sie können den „Abschluss der Kindergartenzeit“ im Jahr 2021 vollziehen, sodass hier ein objektiver Grund für eine andere Behandlung gegeben ist.
    Zu Nr. 3.6: Kinder, die im selben Haushalt leben und dieselbe Einrichtung besuchen, stellen in der Kindertageseinrichtung kein zusätzliches Infektionsrisiko dar und können daher ebenfalls wieder betreut werden. Für das Vorliegen derselben Einrichtung kommt es in diesem Fall nicht darauf an, ob eine gemeinsame Betriebserlaubnis oder Einrichtungsnummer vorliegt, sondern auf die räumliche Einheit bzw. Verbundenheit. Kinder, die mit bereits wieder betreuten Schulkindern in einer Einrichtung betreut werden und im selben Haushalt leben, werden nicht in die Regelung einbezogen. Die Betreuung der Schulkinder ist derzeit noch daran gebunden, dass diese an den jeweiligen Tagen Unterricht vor Ort in der Schule erhalten. Die Betreuung der gegebenenfalls deutlich jüngeren Geschwisterkinder ebenfalls daran zu koppeln, würde eine konstante Gruppenzusammensetzung, die im Rahmen des Infektionsschutzes von großer Bedeutung ist, erschweren.
    Zu Nr. 4: Nr. 4 wurde aus Gründen der Klarstellung leicht abgeändert. Die Notbetreuung findet in den jeweiligen regulären Buchungszeiten des Kindes statt, wenn zwischen Eltern und Träger nichts anderes vereinbart wird.
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    Zu Nr. 5: Die Betretungsverbote werden in nicht gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen sowie der (Groß-) Tagespflege auf Kinder beschränkt, die Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person keine 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen, oder die einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.
    Zu Nr. 8: In Nr. 8 wird das Inkrafttreten geregelt.

Ausweitung zum 25. Mai 2020: 

Nach der klassischen Kindertagespflege kann ab dem 25. Mai auch die Großtagespflege wieder von allen Kindern besucht werden, die

  •  
  • nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder wenn seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen, und
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

Auch Waldkindergärten können ab dem 25. Mai wieder von allen Kindern besucht werden, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Hiervon nicht umfasst sind einzelne Teilgruppen („Waldgruppen“) einer gebäudebezogenen Kindertageseinrichtung, auch wenn diese sich vor allem im Freien aufhalten.

Die Notbetreuung in den übrigen Kindertageseinrichtungen wird auf folgende Gruppen ausgeweitet:

  • Vorschulkinder dürfen ihre Kita wieder besuchen. Berechtigt sind die Kinder, die zum Schuljahr 2020/21 zur Einschulung an einer Grund- oder Förderschule tatsächlich angemeldet sind. Nicht erfasst sind Kinder, deren Anmeldung zur Einschulung zum Schuljahr 2020/2021 bereits möglich gewesen wäre, aber nicht vorgenommen wurde, zum Beispiel, weil diese zurückgestellt wurden.
  • Geschwisterkinder von Vorschulkindern und Kindern mit (drohender) Behinderung, dürfen ebenfalls wieder ihre Kita besuchen, wenn sie in der gleichen Einrichtung betreut werden. Diese Kinder werden zwar mit dem Begriff „Geschwisterkinder“ umschrieben, auf ein Verwandtschaftsverhältnis kommt es aber ausdrücklich nicht an. Entscheidend ist, dass die Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben.
  • Die Schulkinder, die bis zum Beginn der Pfingstferien den Unterricht vor Ort in der Schule und an diesen Tagen den Hort bzw. die Kindertageseinrichtung wieder besuchen dürfen, dürfen auch in den Pfingstferien die reguläre Kindertageseinrichtung besuchen.

Ab 11. Mai 2020: Erneute Ausweitungen der Notbetreuung

Die Notbetreuung wird erneut in Richtung eines erweiterten Notbetriebs ausgeweitet. Berücksichtigung finden dabei sowohl die Entwicklungsbedarfe der Kinder als auch die Belastungssituation der Eltern.
 

Folgende weitere Gruppen können ab Montag, den 11. Mai 2020 die Notbetreuung in Anspruch nehmen:

  • Kinder mit (drohender) Behinderung, für die ein Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Bescheid festgestellt ist.
  • Kinder, deren Eltern einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) haben. Gerade dort, wo schon vor der Corona-Pandemie auch unterhalb der Schwelle zur Kindeswohlgefährdung hoher Unterstützungsbedarf bestand, ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Schon bislang bestand die Möglichkeit einer Notbetreuung, wenn dies vom zuständigen Jugendamt zur Sicherstellung des Kindeswohls angeordnet wurde. Damit hat der Kinderschutz insbesondere durch Unterstützung von Familien in Belastungssituationen auch in Corona-Zeiten oberste Priorität. Erforderlich ist ein entsprechender Nachweis der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII (Bescheid des Jugendamts bzw. Nachweis, dass ein Angebot im Rahmen der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII in Anspruch genommen wird).
  • Kinder von studierenden Alleinerziehenden.
  • Hortkinder der 4. Klassen, jeweils an den Tagen, an welchen sie in die Schule gehen können.

Öffnung der Tagespflege

Hier werden maximal fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut und es gibt nur eine feste Bezugsperson. Die Großtagespflege bleibt vorerst geschlossen, mit Ausnahme der Notbetreuung.

Schrittweise weitere Öffnung der Kindertageseinrichtungen

Die Öffnung der Kindertageseinrichtungen erfolgt in Zwei-Wochen-Schritten, um die Auswirkungen der vorherigen Veränderungen abschätzen zu können und den Einrichtungen den nötigen Vorlauf zu geben.

Die Notbetreuung für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wird zum 27. April 2020 erweitert, die für Eltern nötigen Formulare sind auf der Homepage des Familienministeriums jetzt abrufbar. Heilpädagogische Tagesstätten (HPT) der Jugendhilfe werden vom Betretungsverbot ausgenommen. Bayerns Familienministerin Carolina Trautner: „Wir gehen bei der Ausweitung der Notbetreuung weiterhin behutsam vor. Der Schutz der Gesundheit steht immer an oberster Stelle.“

Die neuen Formulare sind ab sofort auf der Homepage des Familienministeriums abrufbar. Die wichtigsten Neuerungen für den Anspruch auf Notbetreuung: Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an. Lehrerinnen und Lehrer, die unterrichten Rechtsberatung, Rechtsvertretung und Steuerberatung Seelsorge in den Religionsgemeinschaften Bei zwei Elternteilen genügt es, wenn nur ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder Abschlussschüler/in ist. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann. Die Heilpädagogischen Tagesstätten (HPTs) der Jugendhilfe werden wegen des hohen pädagogischen und therapeutischen Förderbedarfs der dort betreuten Kinder von den Betretungsverboten ausgenommen. Die Kinder werden dort ohnehin in sehr kleinen Gruppen betreut. Tagespflege ist jenseits der Notbetreuung weiterhin nur im Haushalt der Eltern des betreuten Kindes möglich, sofern ausschließlich Kinder aus diesem Haushalt betreut werden.

Zur Beratung rund um Themen und Fragen des Kita-Betriebs in Zeiten der Corona-Krise hat Familienministerin Trautner ein interdisziplinäres Expertengremium aus den Fachbereichen Pädagogik, Psychologie, Medizin, Hygiene und Gesundheit einberufen. „Im Austausch mit dem Expertengremium und auch den Kommunalen Spitzenverbänden und den Kita-Trägern haben wir Kernpunkte erarbeitet, die in unsere Handreichung eingeflossen sind“, so die Ministerin. Die Kernpunkte enthalten Empfehlungen für den Kita-Betrieb bezüglich der Raumaufteilung, der Hygienemaßnahmen und der Organisation der Bring- und Abholzeiten.

Informationsmaterial zum erweiterten Personenkreis und die entsprechenden Formblätter finden Sie unter den folgenden Links:

Allgemeine Informationen

Erklärung (kritische Infrastruktur)

Erklärung (Alleinerziehende)

Erklärung (Abschlussschüler/innen)

Handreichung zur Kindertagesbetreuung