Seit dem 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz, BGBl. I S. 148) in Kraft. Wir hatten dazu in unserem 318. Kita-Newsletter und 321. Kita-Newsletter informiert. Die dortigen Informationen ergänzend möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen.
Verlängerung der Übergangsfrist bis 31. Dezember 2021
Die Übergangsfrist zur Erbringung des Impfnachweises wurde durch das Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage-Fortgeltungsgesetz, BGBl. I S. 370 vom 29.03.2021) nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (siehe 3. Spalte):
Neuaufnahme, d.h. Betreuung bzw. Tätigkeit ab 1. März 2020 | „Bestand“,d.h. bereits am 1. März 2020 betreute Kinder bzw. in Kita / Tagespflege Tätige | |
Kinder, die bei Beginn der Betreuung unter einem Jahr alt sind | Kein Nachweis erforderlich (Erste Impfung aber ab einem Alter von 9 Monaten möglich) | Nachweis bis 31. Dezember 2021 vorzulegen (da die Kinder dann älter als ein Jahr sind) |
Kinder, die bei Beginn der Betreuung mindestens ein Jahr oder älter sind | Impfnachweis oder Nachweis einer Immunität gegen Masern* | Nachweis bis 31. Dezember 2021 vorzulegen |
In der Kita tätige Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind | Impfnachweis oder Nachweis einer Immunität gegen Masern* | Nachweis bis 31. Dezember 2021 vorzulegen |
In der Kita tätige Personen, die 1970 oder davor geboren sind | Kein Nachweis erforderlich | Kein Nachweis erforderlich |
* oder ärztlicher Nachweis einer medizinischen Kontraindikation