Wichtige Informationen zum Masernschutzgesetz

Seit dem 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz, BGBl. I S. 148) in Kraft. Wir hatten dazu in unserem 318. Kita-Newsletter und 321. Kita-Newsletter informiert. Die dortigen Informationen ergänzend möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen.

Verlängerung der Übergangsfrist bis 31. Dezember 2021

Die Übergangsfrist zur Erbringung des Impfnachweises wurde durch das Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage-Fortgeltungsgesetz, BGBl. I S. 370 vom 29.03.2021) nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (siehe 3. Spalte):

Neuaufnahme, d.h. Betreuung bzw. Tätigkeit ab 1. März 2020„Bestand“,d.h. bereits am 1. März 2020 betreute Kinder bzw. in Kita / Tagespflege Tätige
Kinder, die bei Beginn der Betreuung unter einem Jahr alt sindKein Nachweis erforderlich (Erste Impfung aber ab einem Alter von 9 Monaten möglich)Nachweis bis 31. Dezember 2021 vorzulegen (da die Kinder dann älter als ein Jahr sind)
Kinder, die bei Beginn der Betreuung mindestens ein Jahr oder älter sindImpfnachweis oder Nachweis einer Immunität gegen Masern*Nachweis bis 31. Dezember 2021 vorzulegen
In der Kita tätige Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sindImpfnachweis oder Nachweis einer Immunität gegen Masern*Nachweis bis 31. Dezember 2021 vorzulegen
In der Kita tätige Personen, die 1970 oder davor geboren sindKein Nachweis erforderlichKein Nachweis erforderlich

* oder ärztlicher Nachweis einer medizinischen Kontraindikation

Je nach 7-Tage-Inzidenz regelt die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, wie Kindertageseinrichtungen,Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen öffnen können beziehungsweise in welcher Form der Unterricht an Schulen stattfinden kann. Nachdem der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen laut Angaben des RKI eine 7-Tage-Inzidenz von 100 nach wie vor überschreitet, gelten ab Montag, 26. April bis Sonntag, 02. Mai 2021 weiterhin folgende Regelungen im Landkreis.

Der Regelbetrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und
organisierten Spielgruppen für Kinder ist grundsätzlich untersagt, lediglich eine
Notbetreuung bleibt zulässig
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Nachdem der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen laut Angaben des RKI eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten hat, gelten ab Montag, 12. April bis Sonntag, 18. April 2021 folgende Regelungen im Landkreis. Der Regelbetrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierten Spielgruppen für Kinder ist grundsätzlich untersagt, lediglich eine Notbetreuung bleibt zulässig. Nähere Informationen für Eltern zur Notbetreuung sind auf der Homepage des BayerischenStaatsministeriumsfür Familie, Arbeit und Soziales in Form eines Kita-Newsletters unter www.stmas.bayern.de zu finden.

Inzidenzabhängige Regelungen für Kitas Je nach 7-Tage-Inzidenz regelt die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, wie Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen öffnen können. Nachdem der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen laut Angaben des RKI eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten hat, gelten ab Montag, 29. März bis Sonntag, 04. April 2021folgende Regelungen im Landkreis. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen. Die Schulen sind aufgrund von den Osterferien von den inzidenzabhängigen Regelungen nicht betroffen. Die Regelungen werden im Amtsblatt am 27. März 2021 veröffentlicht. Alle Informationen dazu gibt es auch auf der Homepage des Landratsamtes www.landkreis-wug.de.